Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) der ACCENON® Software und Hardware GmbH, Lise-Meitner-Straße 6, 74074 Heilbronn

Lieferbedingungen für Hardware

§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) ACCENON® beliefert den Kunden mit Hardware ausgewählter Hersteller („Ware“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die individuelle Anpassung der Hardware für den Kunden (u.a. Parametrierung) ist ebenso wenig Gegenstand dieser Bestimmungen wie etwaige Wartungsarbeiten beim Kunden. Beide Services richten sich nach den Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen von ACCENON®.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ACCENON® hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote und Kostenvoranschläge von ACCENON® sind grundsätzlich unverbindlich. Auch Produktverzeichnisse, Muster, Preislisten und dergleichen stellen keine verbindlichen Angebote dar.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ACCENON® berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

(4) Die Annahme erklärt ACCENON® durch eine schriftliche Bestellbestätigung.

(5) Die zur Bestellbestätigung gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(6) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält ACCENON® jederzeit ihre Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Nutzungs-, Vervielfältigungs- oder Verwertungsrechte. Der Kunde darf sie Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung zugänglich machen. Kommt kein Vertrag zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen an ACCENON® zurückzugeben.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Der voraussichtliche Liefertermin wird dem Kunden nach Bestätigung seitens des Herstellers mitgeteilt. Die Lieferung an den Kunden erfolgt unter Vorbehalt der Eigenbelieferung durch den Hersteller.

(2) Die Lieferung der Ware erfolgt an die vom Kunden benannte Adresse in der Originalverpackung des Herstellers durch einen von diesem oder von ACCENON® ausgewählten Versanddienst. Mehrkosten für einen beauftragten Expressversand und andere Sonderwünsche hinsichtlich des Versands gehen zu Lasten des Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald von
ACCENON® die Ware dem Versanddienst übergeben worden ist.

(3) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.

(4) Es geht nicht zu Lasten von ACCENON®, wenn sich die Lieferung der Ware aufgrund von Umständen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat. Etwaiger Mehraufwand seitens ACCENON® ist vom Kunden zu erstatten.

(5) Bei Warenrücksendungen, die ACCENON® nicht zu vertreten hat, fällt eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Bruttowarenwertes an, mindestens jedoch € 350,00. Waren, die individuell für den Kunden hergestellt worden sind (z.B. Ausweise, Schließzylinder mit kundenspezifischem Layout etc.), können nicht zurückgenommen werden.

§ 4 Höhere Gewalt

(1) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat ACCENON® nicht zu vertreten. ACCENON® ist berechtigt, die betroffene Lieferfrist, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt entsprechend, solange einer der Vorlieferanten Opfer von höherer Gewalt ist und sich dies auf die von ACCENON® versprochene Lieferung auswirkt. Beginn und Ende höherer Gewalt wird ACCENON® dem Kunden unverzüglich mitteilen.

(2) Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle von ACCENON® liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder der technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Kosten für Verpackung und Transport sowie jeweils gültiger Umsatzsteuer.

(2) An in der Bestellbestätigung genannte Preise hält sich ACCENON® für vier Monate ab dem Datum der Bestätigung gebunden. Erfolgt die Lieferung der Ware vereinbarungsgemäß nach diesem Zeitpunkt oder wurde kein Preis festgelegt, gilt der am Liefertag gültige Listenpreis von ACCENON®.

(3) Verspätet sich die Lieferung der Ware aufgrund von Umständen, die ACCENON® nicht zu vertreten hat, und sind die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Liefertermin um mindestens 3 % gestiegen, behält sich ACCENON® angemessene Preisanpassungen vor. Eine Preisanpassung wird dem Kunden samt Erläuterung der Hintergründe schriftlich mitgeteilt, bevor ACCENON® die Bestellung ausliefert.

(4) Sofern nicht anders vereinbart, ist mit Zugang der Bestellbestätigung beim Kunden (§ 2 Abs. 4) der gesamte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. Ab einem Bestellwert von € 10.000 gilt dies nur für die erste Hälfte des Rechnungsbetrags, während die zweite Hälfte des Betrags erst bei Erhalt der Ware fällig ist.

(5) Zahlungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintritt des Fälligkeitsdatums zu leisten.

(6) Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen ACCENON® aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACCENON® an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

(7) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist ACCENON® zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) ACCENON® behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo zu Gunsten von ACCENON®.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien hat der Kunde auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an ACCENON® ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den vollständigen Eigentumserwerb des Kunden.

(3) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für ACCENON® vorgenommen, jedoch ohne ACCENON® zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt ACCENON® Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien.  

(4) Der Kunde ist berechtigt, die an ACCENON® abgetretenen Forderungen einzuziehen, um damit seine Zahlungsverpflichtungen ACCENON® gegenüber zu erfüllen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann ACCENON® die Befugnis zur Weiterveräußerung widerrufen und verlangen, dass der Kunde ACCENON® die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug durch ACCENON® erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, darf der Kunde die Vorbehaltsware nur mit schriftlicher Zustimmung von ACCENON® einem Dritten verpfänden oder als Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind ACCENON® unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, soweit sie der Dritte nicht ersetzt.

(6) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Forderungen von ACCENON® um mehr als 10 %, gibt ACCENON® auf Verlangen des Kunden Ware nach seiner Wahl im Umfang des darüberhinausgehenden Wertes frei.

§ 7 Mängelgewährleistung

(1) ACCENON® gewährleistet, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang (§ 3 Abs. 2) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Handelsübliche, technisch oder normabhängig nicht vermeidbare Abweichungen etwa von Qualität, Farbe, Abmessung, Gewicht oder Ausstattung der Ware stellen keine Mängel dar.

(2) In diesen Bedingungen, etwaigen Anlagen oder der Bestellbestätigung enthaltene technische Daten, Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Leistungszusagen verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) und stellen keine darüberhinausgehende Garantie dar.

(3) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen ACCENON® innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich und inhaltlich so anzuzeigen, dass sich ACCENON® von dem Mangel ein Bild machen kann. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige innerhalb von fünf Kalendertagen nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.

(4) Fristgerecht angezeigte Mängel behebt ACCENON® unverzüglich im Wege der Nacherfüllung.
ACCENON® wird dazu nach eigenem Ermessen entweder den Mangel beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern. Der Kunde hat ACCENON® die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung umfasst nicht den etwaigen Ein- und Ausbau der Ware sowie die damit verbundenen Kosten. Ist eine Nacherfüllung zum vereinbarten Termin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, hat er ACCENON® die mit dem vergeblichen Nacherfüllungsversuch verbundenen Kosten zu erstatten.

(5) Beeinträchtigt der Mangel die Gebrauchsfähigkeit der Ware nur geringfügig, ist ACCENON® zur Ersparnis von Zeit und Fahrkosten berechtigt, eine geschuldete Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist mit Rücksicht auf den Zeitplan des Kundendienstes von ACCENON® vorzunehmen. Anstelle der Nacherfüllung kann ACCENON® dem Kunden in geeigneten Fällen auch den mangelbedingten Minderwert der Ware angemessen vergüten.

(6) Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware.

(7) Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der sie betreffende Mangel nicht auf gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen ist.

(8) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und so weit der Kunde auf die Ware in irgendeiner Weise mechanisch oder elektronisch einwirkt (z.B. durch eigene Reparaturversuche, Installation bzw. Anschluss von Neugeräten oder Umprogrammieren), ohne dass dies mit Zustimmung von ACCENON® erfolgt ist.

(9) ACCENON® kann vom Kunden die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, es war für den Kunden nicht erkennbar, dass die Ware keinen Mangel hat.

§ 8 Haftung

(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Schadensereignis aber auf maximal 5 % des Nettoauftragswertes des Lieferantenpreises.

(3) Für offensichtliche Beschädigungen oder sonstige ohne weiteres erkennbare Beeinträchtigungen der Ware haftet ACCENON® nur dann, wenn sich der Kunde den Vorbehalt etwaiger Ersatzansprüche sogleich bei Entgegennahme der Ware vom Versanddienst bescheinigen lässt.

(4) Bei Lieferverzug ist die Haftung von ACCENON® pro vollendeter Woche auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % des Nettoauftragswertes des verspätet gelieferten Artikels beschränkt, sie beträgt in jedem Fall aber nicht mehr als 5 %.

(5) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(6) Die Haftung ist ausgeschlossen

(a) so weit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er

  • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
  • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
  • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;

(b) für entgangenen Gewinn;

(c) für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.

§ 9 Datenschutz

ACCENON® hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit so weit wie möglich gewahrt bleibt.

§ 11 Referenzierung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf ihn ACCENON® in ihren Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen (Lieferungen und Zahlungen) ist der Geschäftssitz von ACCENON® in Heilbronn.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist Heilbronn.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Liefer- und Nutzungsbedingungen für das Produkt Zeit.NET und WEB & APP („Software“)

§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) ACCENON® stellt dem Kunden die Software dauerhaft zur Nutzung auf seinem eigenen Computersystem gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von ACCENON®.

(2) Die Pflege der Software ist nicht Gegenstand dieser Bestimmungen, sondern richtet sich nach den Pflegebedingen Zeit.NET von ACCENON®.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ACCENON® hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Leistungen

(1) ACCENON® erbringt für den Kunden folgende Leistungen:

(a) Zur Nutzung der Software (§ 3) erhält der Kunde die von ihm bestellte Anzahl von Lizenzschlüsseln per E-Mail zum Download der Software als lauffähiges Programm vom Server von ACCENON®. Der Quellcode der Software ist nicht Bestandteil des Vertrags.

(b) ACCENON® installiert die Software auf dem Computersystem des Kunden (§ 4).

(2) Darüber hinausgehende Leistungen werden von ACCENON® nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung erbracht.

(3) Der Kunde benennt bei Vertragsbeginn Personen, die zum Leistungsabruf berechtigt sind und an die sich ACCENON® bei Rückfragen wenden kann. Änderungen der Kontaktdaten werden vom Kunden zeitnah aktualisiert. Versäumt der Kunde dies, haftet ACCENON® nicht für etwaige Leistungsverzögerungen und behält sich vor, dem Kunden eigenen Zusatzaufwand in Rechnung zu stellen.

(4) Beide Parteien werden von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit, soweit sie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ 3 Nutzung der Software

§ 3.1 Nutzungsvoraussetzungen

Der Kunde sorgt dafür, dass er die technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt, um die Software nutzen zu können. Die detaillierten Mindestvoraussetzungen für die aktuelle Version der Software von ACCENON® sind unter folgendem Link zu finden: Mindestvoraussetzungen.

§ 3.2 Nutzungsrecht

(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Überdies unterliegt „ACCENON®“ rechtlichem Schutz als Wort- und Bildmarke.

(2) ACCENON® räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen.

(3) Der Kunde darf sein Nutzungsrecht an der Software nur dann ungeteilt auf einen Dritten übertragen, wenn er zugleich alle ihm verbleibenden Kopien der Software einschließlich etwaiger Vorgängerversionen unbrauchbar macht. Der Wechsel des Rechtsinhabers, d.h. der neue Kunde samt Ansprechpartnern und der Zeitpunkt des Rechtsübergangs, ist ACCENON® unverzüglich mitzuteilen.

(4) Abgesehen von dem gem. Abs. 3 gestatteten Weiterverkauf ist der Kunde nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Kunde unberechtigte Zugriffe auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde teilt ACCENON® unverzüglich mit, wenn er von derartigen Zugriffsversuchen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kunde haftet für alle Schäden, die ACCENON® aus einer Verletzung des Urhebers- oder Markenrechts entstehen.

§ 3.3 Nutzungsumfang

(1) Die Nutzung der Software ist auf die Verwaltung der [Stamm-]Daten der im bestätigten Angebot enthaltenen Anzahl von Mitarbeitern des Kunden begrenzt.

(2) Der zulässige Nutzungsumfang kann für die Zukunft jederzeit durch eine Lizenzerweiterung erhöht werden. Eine Verringerung des einmal vereinbarten Lizenzumfangs ist grundsätzlich nicht möglich.

§ 4 Installation der Software

(1) Sofern nicht anders vereinbart, installiert ACCENON® die Software auf dem Computersystem des Kunden per Fernzugriff.

(2) Zum vereinbarten Termin müssen ACCENON® alle für die Installation erforderlichen Daten vorliegen und das Computersystem des Kunden muss erreichbar und bereit sein, damit die Installation unbehindert und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Wird die Installation durch ein Verschulden des Kunden unmöglich gemacht, erschwert oder verzögert, trägt er die ACCENON® daraus entstehenden Mehrkosten sowie etwaige Schäden.

(3) Der Kunde nimmt die vereinbarungsgemäß vorgenommene Installation ab. Stehen dem abnahmehindernde Mängel entgegen, wird ACCENON® diese unverzüglich beseitigen. Nicht abnahmehindernde Mängel behebt ACCENON® im Rahmen der Gewährleistung (§ 7).

(4) Ein abnahmehindernder Mangel liegt vor, wenn die Leistung für den vereinbarten Zweck unbrauchbar ist oder dem Kunden der Gebrauch auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Installation gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung insbesondere dann als abgenommen, wenn der Kunde die installierte Software in Betrieb nimmt, es sei denn, dies dient ausschließlich der Abnahmeprüfung, oder wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, nachdem ihm der Abschluss der Installation mitgeteilt worden ist, wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Installation erklärt hat.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die Eingabe, Pflege und Sicherung der zur Nutzung der Software erforderlichen Daten ist allein Sache des Kunden. Für etwaige Schäden des Kunden an seinen Daten haftet ACCENON® daher nur insoweit, wie diese nachweisbar auf ihrem Verschulden beruhen.

(2) Der Kunde sorgt für eine kontinuierliche Schulung derjenigen seiner Mitarbeiter, die mit der Software umgehen. Dies gilt im besonderen Maße für die von ihm als Ansprechpartner benannten Personen (§ 2 Abs. 3).

(3) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten (Abs. 1 bis 2) im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, behält sich ACCENON® vor, dadurch entstehenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen und etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend zu verschieben. Sonstige Ansprüche und Rechte von ACCENON® bleiben unberührt.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vom Kunden geschuldete Vergütung für den Erwerb und die Installation der Software ergibt sich aus dem bestätigten Angebot. Sonstige Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet.

(2) Die Vergütung wird 7 Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

(3) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen ACCENON® aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACCENON® an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

§ 7 Mängelgewährleistung

(1) ACCENON® gewährleistet, dass die Vertragsleistungen (insbesondere Software und Installation) die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sie sind nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang, d.h. bei der Software der Download vom Server von ACCENON® (§ 2 Abs. 1 lit. a), bei der Installation die Abnahme durch den Kunden (§ 4 Abs. 3).

(2) Soweit nicht ohnehin eine Abnahmeprüfung (§ 4 Abs. 3) vorzunehmen ist, hat der Kunde die Vertragsleistungen bei Gefahrübergang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen und diese ACCENON® innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gelten die Vertragsleistungen als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten die Vertragsleistungen auch insoweit als genehmigt.

(3) Fristgerecht angezeigte Mängel beseitigt ACCENON® im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung steht im Ermessen von
ACCENON®.

(4) Der Kunde unterstützt ACCENON® bei der Mangelbeseitigung, indem er alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten unentgeltlich und zeitnah zur Verfügung stellt sowie vorübergehend Zugang zu seiner Hard- und Software-Infrastruktur gewährt, soweit dies erforderlich ist. 

(5) Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang.

(6) Erbringt ACCENON® Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behält sich ACCENON® vor, dadurch entstehenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, reproduzierbar oder ACCENON® nicht zuzurechnen ist.

§ 8 Haftung

(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Schadensereignis maximal aber auf einen Betrag von 25 % des Kaufpreises.

(3) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(4) ACCENON® unterhält zu jeder Zeit ausreichenden Versicherungsschutz, um die Haftung gem. Abs. 1 bis 3 abzudecken, und weist dies dem Kunden auf Verlangen nach.

(5) Die Haftung ist ausgeschlossen

(a) soweit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er

  • Mitwirkungspflichten (§ 5) nicht nachgekommen ist,
  • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
  • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
  • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;

(b) für entgangenen Gewinn;

(c) für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.

§ 9 Rechte Dritter

(1) Machen Dritte Ansprüche gegenüber dem Kunden aufgrund behaupteter Schutzrechtsverletzungen durch die zur Nutzung überlassene Software geltend, stellt ACCENON® den Kunden von diesen Ansprüchen frei. Dies setzt voraus, dass der Kunde ACCENON® unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert und jegliche Handlungen gegenüber dem Dritten nur in Absprache mit ACCENON® vornimmt.

(2) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden daran hindern, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an der Software wahrzunehmen, unterrichtet er ACCENON® unverzüglich.

§ 10 Datenschutz

ACCENON® hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit so weit wie möglich gewahrt bleibt.

§ 12 Referenzierung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf ihn ACCENON® in ihren Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Soweit nicht anders geregelt, bedürfen Erklärungen zwischen den Parteien der Schriftform, wobei E‑Mail genügt.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist Heilbronn.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Pflegebedingungen für das Produkt Zeit.NET und WEB & APP („Software“)

§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) ACCENON® erbringt für den Kunden verschiedene Pflegeleistungen in Bezug auf die im Angebot benannte Software gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt ACCENON® weder die Pflege von kundenseitigen Erweiterungen der Software noch von Fremdsoftware und -hardware, die zum Betrieb der Software gegebenenfalls benötigt wird.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ACCENON® hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Leistungen

(1) ACCENON® erbringt während der Vertragslaufzeit für den Kunden folgende Leistungen:

(a) Individualisierung der Zeiterfassung (Rechenregeln) (§ 3)

(b) Support (§ 4)

(c) Fehlerbeseitigung (§ 5)

(d) Updates (§ 6)

(2) Darüber hinausgehende Leistungen erbringt ACCENON® nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung (§ 7).

(3) Der Kunde benennt bei Vertragsbeginn Personen, die zum Leistungsabruf berechtigt sind und an die sich ACCENON® bei Rückfragen wenden kann. Der Kunde kann die Leistungen gem. Abs. 1 erst dann in Anspruch nehmen, nachdem er ACCENON® die für eine reibungslose Kommunikation notwendigen Daten der Ansprechpartner mitgeteilt hat. Änderungen der Kontaktdaten werden vom Kunden zeitnah aktualisiert. Versäumt der Kunde dies, haftet ACCENON® nicht für etwaige Leistungsverzögerungen und behält sich vor, dem Kunden eigenen Zusatzaufwand in Rechnung zu stellen.

(4) Beide Parteien werden von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit, soweit sie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ 3 Individualisierung der Zeiterfassung (Rechenregeln)

(1) Bei Bedarf passt ACCENON® die Berechnungsfunktionen der Software kostenpflichtig an die betrieblichen Besonderheiten des Kunden an (z.B. Erfassung und Begrenzung von Überstunden, Berücksichtigung von Zuschlägen).

(2) Wünscht der Kunde eine neue oder abgeänderte Individualisierung, beauftragt er
ACCENON® schriftlich.

(3) ACCENON® arbeitet die beauftragten individuellen Zeiterfassungsregeln in die Software ein. Sind dazu Rückfragen beim Kunden notwendig, behält sich ACCENON® vor, den Beratungsaufwand in Rechnung zu stellen.

(4) Sobald ACCENON® dem Kunden die beauftragte Individualisierung zur Verfügung gestellt hat, kann dieser die angepasste Software sieben Kalendertage testen und etwaige Mängel rügen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Individualisierung ansonsten als abgenommen. Die Beseitigung erst später gerügter Mängel sowie ursprünglich nicht beauftragte weitere Anpassungen werden nur gegen zusätzliche Vergütung vorgenommen.

§ 4 Support

(1) ACCENON® hält – außer an Feiertagen in Baden-Württemberg, Deutschland – montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und montags bis donnerstags von 13.00 bis 16.00 Uhr qualifiziertes Personal für Anfragen des Kunden per Telefon, E-Mail, bereit, um ihn bei Störungen und Problemen mit der Bedienung der Software zu unterstützen. Die Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter von
ACCENON® kann nicht verlangt werden.

(2) Sofern keine gem. § 5 zu beseitigende Störung vorliegt, beantwortet ACCENON® Supportanfragen von zuvor benannten Ansprechpartnern des Kunden (§ 2 Abs. 3) in angemessener Zeit mit Rücksicht auf Eingangsreihenfolge und Dringlichkeit. Die Lösung des einer Anfrage zugrundeliegenden Problems innerhalb einer bestimmten Zeit kann nicht versprochen werden.

(3) Supportleistungen von ACCENON® ersetzen nicht die Anwenderschulung oder die Verwendung der zur Verfügung stehenden Dokumentationen. ACCENON® behält sich vor, Supportanfragen, deren Inhalt in Schulungen behandelt wurde oder in verfügbaren Dokumentationen einsehbar ist, dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(4) ACCENON® ist nicht verpflichtet, Anfragen des Kunden zu beantworten,

(a) die offensichtlich darauf beruhen, dass die in der Dokumentation zur Soft­ware angegebenen Mindest-Systemvoraussetzungen nicht erfüllt sind,

(b) die sich auf Produkte oder Betriebsstörungen beziehen, die offensichtlich nicht mit der Software und den zu ihrem Betrieb notwendigen Voraussetzungen im Zusammenhang stehen, z.B. Virenscanner oder sonstige Security Software,

(c) deren Inhalt den Wunsch des Kunden widerspiegelt, in der Software nicht vorhandene und in der Dokumentation zur Software nicht versprochene zusätzliche Funk­tio­nen oder Gestaltungsmöglichkeiten zu realisieren, z.B. Applikationsentwicklungen oder Benutzerkonfigurationen,

(d) die dadurch entstanden sind, dass der Kunde unzulässige Installationen bzw. Kon­figurationen der Software oder undokumentierte Eingriffe vorgenommen hat, z.B. beim manuellen Ändern von Dateien,

(e) die den Support von Drittsystemen (Software und Hardware) betreffen, soweit für diese nicht von ACCENON® vertraglich die Verantwortung übernommen wurde,

(f) die den Support von kundenspezifischen Applikationsanpassungen oder individuelle Erweiterungen betreffen, die nicht von ACCENON® vorgenommen wurden.

§ 5 Fehlerbeseitigung

(1) ACCENON® beseitigt Störungen im Zusammenhang mit der Software, die während der Vertragslaufzeit auftreten, mit Rücksicht auf ihren Schweregrad, wobei das gleichzeitige Auftreten mehrerer Störungen eine Störung der nächsthöheren Kategorie begründen kann:

(a) Kritische Störung (höchste Priorität): Störung, die einen Ausfall der Software oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist – Beispiel: Die Software startet nicht bzw. stürzt ab.

(b) Wesentliche Störung (mittlere Priorität): Störung, die die Nutzung der Software derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit ihr nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist – Beispiel: Die Software läuft langsamer als sonst bzw. mit Unterbrechungen oder es sind wiederkehrende Fehlermeldungen zu beklagen.

(c) Sonstige Störung (geringste Priorität): Störung, die zwar lästig ist, die Nutzung der Software jedoch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt – Beispiel: Darstellungsprobleme in der Benutzeroberfläche

(2) Ein benannter Ansprechpartner des Kunden meldet Störungen unverzüglich nach ihrem Auftreten. Die Meldung kann zunächst telefonisch erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag per E‑Mail zu wiederholen. Sie enthält eine Einstufung der Störung nach Abs. 1 im Hinblick auf die befürchteten Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Kunden. Die Störungsmeldung muss so genau sein, dass ACCENON® zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann und muss daher insbesondere folgende Informationen beinhalten:

  • Beschreibung der Fehlersymptome
  • Screenshots der Fehlermeldung
  • Zeitpunkt des Fehlers
  • Schritte zur Reproduktion des Fehlers
  • Beschreibung des IT-Systems des Kunden
  • Beschreibung von verwendeter Drittanbieter-Software

(3) Enthält oder bezieht sich die Störungsmeldung auf personenbezogene Daten des Kunden, müssen diese in geeigneter Weise vom Kunden anonymisiert werden, bevor ACCENON® mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann.

(4) ACCENON® wird auf eine Störungsmeldung unverzüglich eine erste Rückmeldung geben und etwaig noch fehlende Informationen anfordern.

(5) Soweit für ACCENON® absehbar ist, dass sich eine kritische oder wesentliche Störung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigen lässt, wird sie dem Kunden zunächst eine Behelfslösung („Workaround“) bereitstellen und die Störung anschließend so schnell wie möglich beheben.

(6) Ohne besondere Vereinbarung (§ 7) ist ACCENON® nicht dazu verpflichtet, Störungen zu beheben, die auf unsachgemäße Bedienung der Software durch den Kunden, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.

§ 6 Updates

(1) ACCENON® wird dem Kunden nach Möglichkeit Updates per Download zur Verfügung stellen. Wünscht der Kunde eine andere Art der Bereitstellung, so ist diese separat zu vergüten.

(2) Mit Hilfe der Updates wird die Software kontinuierlich verbessert, der allgemeinen technischen Entwicklung und den Anforderungen der Anwender angepasst. Nach einem Update können deshalb neue Funktionen der Software zur Verfügung stehen und bisherige Funktionen sich etwa in ihrem Ablauf oder der Benutzerführung anders darstellen.

(3) Gegenstand der von ACCENON® geschuldeten Leistungen zum Support (§ 4) und zur Fehlerbeseitigung (§ 5) ist die jeweils aktuelle Version der Software. Dem Kunden wird daher empfohlen, ein Update innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Release gem. Abs. 1 zu installieren. ACCENON® behält sich vor, dem Kunden nach Ablauf dieser Frist zusätzlichen Aufwand bei der Leistungserbringung infolge einer veralteten Version der Software in Rechnung zu stellen.

(4) Die Software ist zudem auf eine aktuelle Version von Microsoft SQL Server angewiesen. Erfordert ein Update der Software zugleich eine neuere Version von Microsoft SQL Server, weist ACCENON® den Kunden beim Release darauf hin. Abs. 3 findet in diesem Fall entsprechende Anwendung.

§ 7 Zusätzliche Unterstützungsleistungen

(1) Den Parteien steht es frei, über die vertraglich von ACCENON® geschuldeten Leistungen hinaus weitere Unterstützungsleistungen für die Software gegen gesonderte Vergütung zu vereinbaren.

(2) Derartige zusätzliche Leistungen können insbesondere sein:

(a) Behebung von Störungen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Kunden, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von ACCENON® zu verantwortende Umstände entstanden sind

(b) Beratung und Schulung von Mitarbeitern des Kunden im Umgang mit der Software

(c) Konfiguration der Software im Hinblick auf eine veränderte Hard- oder Software-Umgebung des Kunden

(d) Support und Fehlerbeseitigung bei individuellen Erweiterungen der Software, die ACCENON® zuvor für den Kunden erstellt hat

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Eingabe, Pflege und Sicherung der zur Nutzung der Software erforderlichen Daten sowie die Überwachung des Ablaufs von Updates ist allein Sache des Kunden. Für etwaige Schäden des Kunden an seinen Daten haftet ACCENON® daher nur insoweit, wie diese nachweisbar auf ihrem Verschulden beruhen.

(2) Der Kunde wird ACCENON® bei Supportanfragen und Fehlermeldungen alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. Falls es zur Beantwortung von Supportanfragen oder zur Fehlerbeseitigung notwendig ist, gewährt der Kunde ACCENON® vorübergehend Zugang zu seiner Hard- und Software-Infrastruktur.

(3) Der Kunde sorgt für eine kontinuierliche Schulung derjenigen seiner Mitarbeiter, die mit der Software umgehen. Dies gilt im besonderen Maße für die als Ansprechpartner benannten Personen (§ 2 Abs. 3).

(4) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten (Abs. 1 bis 3) im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, behält sich ACCENON® vor, dadurch entstehenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen und etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend zu verschieben. Sonstige Ansprüche und Rechte von ACCENON® bleiben unberührt.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vom Kunden für Pflegeleistungen (§ 2 Abs. 1) geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Die Vergütung gem. Abs. 1 ist jährlich im Voraus zu entrichten. Bei Vertragsschluss wird ein anteiliger Betrag bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt, anschließend erfolgt die Rechnungsstellung immer zum 1.1. des neuen Kalenderjahres.

(3) Individualisierungen der Zeiterfassung (§ 3) sowie zusätzlich Unterstützungsleistungen (§ 7) werden nach Aufwand am Monatsende abgerechnet. Der Kunde erhält einen Tätigkeitsnachweis über die erbrachten Leistungen. Etwaige Widersprüche muss der Kunde innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich erheben. Nach Ablauf der Frist gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt.

(4) Die Vergütung wird 7 Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

(5) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(6) Haben sich die Betriebskosten innerhalb eines Kalenderjahres um mehr als 5% erhöht, behält sich ACCENON® für das folgende Kalenderjahr eine Anpassung der Preise vor. Eine beabsichtigte Preiserhöhung wird dem Kunden mindestens einen Monat vor Jahresende mitgeteilt und vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Kündigung (§ 10 Abs. 3) mit Beginn des neuen Kalenderjahres wirksam.

§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der Vertrag kann von jeder Par­tei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals ist dies zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Vertragsschluss möglich.

(3) Hat ACCENON® eine Preisanpassung gem. § 9 Abs. 6 vorgenommen, ist die Kündigung ausnahmsweise fristlos zum Jahresende möglich.

(4) Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären.

§ 11 Haftung

(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Schadensereignis maximal aber auf einen Betrag 20% der Jahresvergütung (§ 9 Abs. 1).

(3) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(4) ACCENON® unterhält zu jeder Zeit ausreichenden Versicherungsschutz, um die Haftung gem. Abs. 1 bis 3 abzudecken, und weist dies dem Kunden auf Verlangen nach.

(5) Die Haftung ist ausgeschlossen

(a) so weit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er

  • Mitwirkungspflichten (§ 8) nicht nachgekommen ist,
  • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
  • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
  • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;

(b) für entgangenen Gewinn;

(c) für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.

§ 12 Datenschutz

ACCENON® hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit so weit wie möglich gewahrt bleibt.

§ 14 Referenzierung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf ihn ACCENON® in ihren Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Soweit nicht anders geregelt, bedürfen Erklärungen zwischen den Parteien der Schriftform, wobei E‑Mail genügt.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist Heilbronn.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen

§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) ACCENON® erbringt für den Kunden ausgewählte Dienstleistungen (§ 3) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Darüberhinausgehende Leistungen werden von ACCENON® nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung erbracht.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ACCENON® hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Leistungen

(1) Für die einzelnen Dienstleistungen gelten vorrangig ihre jeweiligen besonderen Bestimmungen (§ 3) und ergänzend die allgemeinen Bestimmungen (§ 4 ff.).

(2) ACCENON® ist berechtigt, einzelne Leistungen von Dritten vornehmen zu lassen. Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden.

(3) Der Kunde benennt bei Vertragsbeginn Personen, die zum Leistungsabruf berechtigt sind und an die sich ACCENON® bei Rückfragen wenden kann. Der Kunde kann Dienstleistungen erst dann in Anspruch nehmen, wenn er ACCENON® die für eine reibungslose Kommunikation notwendigen Daten der Ansprechpartner mitgeteilt hat. Änderungen der Kontaktdaten werden vom Kunden zeitnah aktualisiert. Versäumt der Kunde dies, haftet ACCENON® nicht für etwaige Leistungsverzögerungen und behält sich vor, dem Kunden eigenen Zusatzaufwand in Rechnung zu stellen.

(4) Beide Parteien werden von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit, soweit sie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ 3 Einzelne Dienstleistungen

§ 3.1 Werkleistungen

Sofern laut Angebot beauftragt, erbringt ACCENON® für den Kunden die nachfolgenden Werkleistungen mit Rücksicht auf ihre jeweiligen besonderen Bestimmungen. Sie sind im Regelfall vom Kunden fristgerecht abzunehmen und nach erfolgreicher Abnahme (§ 3.1.3) zu vergüten.

§ 3.1.1 Inhalt

  • Installation
  • Individuelle Softwareanpassung
  • Serverumzug
  • Einsatz Servicetechniker (Remote und vor Ort)
  • Erstellen und Anpassen von Rechenregeln

§ 3.1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Für die Sicherung seiner Daten ist allein der Kunde verantwortlich. ACCENON® übernimmt keine Haftung für einen unbeabsichtigten Datenverlust infolge der Serviceleistung.

(2) Der Kunde wird ACCENON® alle für die Werkleistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen. Soweit es notwendig ist, gewährt der Kunde ACCENON® vorübergehend Zugang zu seiner Hard- und Software-Infrastruktur.

(3) Erbringt ACCENON® Werkleistungen vereinbarungsgemäß beim Kunden vor Ort, müssen alle erforderlichen Vorarbeiten von Kundenseite abgeschlossen sein, so dass die Werkleistungen sogleich nach Ankunft der Mitarbeiter von ACCENON® begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können. Der Kunde wird ACCENON® nach Kräften bei der Bedienung von Geräten Dritter sowie sonstigen Einrichtungen behilflich sein und ermöglichen, dass Werkleistungen auch außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies erforderlich ist.

(4) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten (Abs. 1 bis 3) im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, behält sich ACCENON® vor, dadurch entstehenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen und etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend zu verschieben. Sonstige Ansprüche und Rechte von ACCENON® bleiben unberührt.

§ 3.1.3 Abnahmeprüfung

(1) Nach Abschluss der Werkleistung benachrichtigt ACCENON® den Kunden, damit dieser die Abnahmeprüfung vornehmen kann.

(2) Der Kunde nimmt die Werkleistung ab, wenn sie die im Angebot bezeichneten Abnahmekriterien erfüllt. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. ACCENON® wird abnahmehindernde Mängel unverzüglich beseitigen und die Serviceleistung erneut zur Abnahme bereitstellen. Nicht abnahmehindernde Mängel werden von ACCENON® im Rahmen der Gewährleistung (§ 3.1.4) beseitigt.

(3) Ein abnahmehindernder Mangel liegt vor, wenn die Leistung für den vereinbarten Zweck unbrauchbar ist oder dem Kunden der Gebrauch auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Installation gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung insbesondere dann als abgenommen, wenn der Kunde die installierte Software in Betrieb nimmt, es sei denn, dies dient ausschließlich der Abnahmeprüfung, oder wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, nachdem ihm der Abschluss der Installation mitgeteilt worden ist, wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Installation erklärt hat.

§ 3.1.4 Mängelgewährleistung

(1) ACCENON® gewährleistet, dass die Serviceleistung bei Abnahme mangelfrei ist.

(2) Sie ist mangelfrei, wenn sie die im Angebot vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, entspricht die Serviceleistung dem bei Abnahme anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik.

(3) Mängel, die im Abnahmeprotokoll festgehalten (§ 3.1.3 Abs. 2 S. 2) oder die ACCENON® nach ihrer Entdeckung durch den Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt worden sind, beseitigt ACCENON® im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich.

(4) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme.

§ 3.2 Dienstleistungen

ACCENON® erbringt für den Auftraggeber die nachfolgenden Dienstleistungen mit Rücksicht auf ihre jeweiligen besonderen Bestimmungen. ACCENON® schuldet insoweit nur die Tätigkeit als solche, nicht aber ein bestimmtes Arbeitsergebnis, so dass der Auftraggeber ohne eine Abnahme vergütungspflichtig ist.

§ 3.2.1 Inhalt

  • Beratung
  • Schulung

§ 3.2.2 Gestaltung

(1) Die Themen der einzelnen Dienstleistungen werden mit dem Kunden individuell vereinbart.

(2) Etwaig ausgesprochene Empfehlungen werden nach bestem Wissen und Gewissen der betreuenden Mitarbeiter getroffen. ACCENON® übernimmt keine Gewähr für den Eintritt der beschriebenen Effekte und das Erreichen der genannten Ziele.

(3) Schulungen und Workshops gestaltet ACCENON® derart, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die jeweils vorgesehenen Ziele erreichen kann. Ein bestimmter Erkenntnisgewinn oder Schulungserfolg wird jedoch nicht versprochen.

§ 3.2.3 Termine

(1) Die Termine für einzelne Dienstleistungen werden individuell zwischen dem Kunden und ACCENON® abgestimmt.

(2) Je nach Verfügbarkeit der angefragten Leistung und des Mitarbeiters kann bis zu dem nächstmöglichen Termin ein Vorlauf von bis zu zwei Wochen nötig sein. Davon unabhängig können etwaige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten des erforderlichen Personals eine – ggf. auch kurzfristige – Terminänderung erfordern.

(3) Der Kunde kann die beauftragten Dienstleistungen bis zu 14 Kalendertage vor dem einzigen bzw. ersten vorgesehenen Termin kostenfrei stornieren. Bei späteren Absagen behält sich ACCENON® vor, dem Kunden den entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen, mindestens aber 50 % des Preises der einzelnen bzw. gesamten Dienstleistung.

§ 3.2.4 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die ACCENON® zur auftragsgemäßen Erbringung einzelner Dienstleistungen mitgeteilten Informationen zutreffend und vollständig sind. ACCENON® trifft insofern keine Nachforschungspflicht. § 3.1.2 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 4 Urheber- und Nutzungsrecht an Unterlagen

(1) Sämtliche für den Kunden erstellte oder ihm anderweitig, auch zeitweise, überlassenen Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht von ACCENON®.

(2) Soweit die Unterlagen von ACCENON® individuell für den Kunden erstellt worden sind, erhält dieser das unwiderrufliche und ausschließliche Recht, die Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen beliebig zu nutzen und zu verwerten.

(3) An allen übrigen Unterlagen, die dem Kunden dauerhaft überlassen worden sind, steht ihm lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht zum eigenen Gebrauch zu, das insbesondere keine Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung beinhaltet.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Die von ACCENON® erbrachten Leistungen werden nach Aufwand am Monatsende abgerechnet. Der Kunde erhält einen Tätigkeitsnachweis über die erbrachten Leistungen. Etwaige Widersprüche muss der Kunde innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich erheben. Nach Ablauf der Frist gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt.

(3) Reisekosten ab Heilbronn und Spesen werden gesondert abgerechnet. Für Reisezeiten fällt die Hälfte des üblichen Stundensatzes an. Sagt der Kunde vereinbarte Vor-Ort-Termine weniger als 48 Stunden vor Beginn ab, behält sich ACCENON® vor, ihm die entstandenen Kosten für Anfahrt und Übernachtung bzw. Stornogebühren in Rechnung zu stellen. Eine etwaige Aufwandsentschädigung gem. § 3.2.3 bleibt davon unberührt.

(4) Die Vergütung wird 7 Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

(5) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(6) Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen ACCENON® aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACCENON® an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

§ 6 Haftung

(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Schadensereignis maximal aber auf einen Betrag 20 % des Auftragswertes (§ 5 Abs. 1).

(3) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(4) ACCENON® unterhält zu jeder Zeit ausreichenden Versicherungsschutz, um die Haftung gem. Abs. 1 bis 3 abzudecken, und weist dies dem Kunden auf Verlangen nach.

(5) Die Haftung ist ausgeschlossen

(a) so weit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er

  • Mitwirkungspflichten (§ 3.1.2) nicht nachgekommen ist,
  • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
  • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
  • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;

(b) für entgangenen Gewinn;

(c) für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.

§ 7 Datenschutz

ACCENON® hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit so weit wie möglich gewahrt bleibt.

§ 9 Referenzierung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf ihn ACCENON® in ihren Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Soweit nicht anders geregelt, bedürfen Erklärungen zwischen den Parteien der Schriftform, wobei E‑Mail genügt.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist Heilbronn.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Stand: 15.05.2026

Lieferbedingungen für Hardware

§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) ACCENON® beliefert den Kunden mit Hardware ausgewählter Hersteller („Ware“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die individuelle Anpassung der Hardware für den Kunden (u.a. Parametrierung) ist ebenso wenig Gegenstand dieser Bestimmungen wie etwaige Wartungsarbeiten beim Kunden. Beide Services richten sich nach den Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen von ACCENON®.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ACCENON® hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote und Kostenvoranschläge von ACCENON® sind grundsätzlich unverbindlich. Auch Produktverzeichnisse, Muster, Preislisten und dergleichen stellen keine verbindlichen Angebote dar.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ACCENON® berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

(4) Die Annahme erklärt ACCENON® durch eine schriftliche Bestellbestätigung.

(5) Die zur Bestellbestätigung gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(6) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält ACCENON® jederzeit ihre Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Nutzungs-, Vervielfältigungs- oder Verwertungsrechte. Der Kunde darf sie Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung zugänglich machen. Kommt kein Vertrag zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen an ACCENON® zurückzugeben.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Der voraussichtliche Liefertermin wird dem Kunden nach Bestätigung seitens des Herstellers mitgeteilt. Die Lieferung an den Kunden erfolgt unter Vorbehalt der Eigenbelieferung durch den Hersteller.

(2) Die Lieferung der Ware erfolgt an die vom Kunden benannte Adresse in der Originalverpackung des Herstellers durch einen von diesem oder von ACCENON® ausgewählten Versanddienst. Mehrkosten für einen beauftragten Expressversand und andere Sonderwünsche hinsichtlich des Versands gehen zu Lasten des Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald von
ACCENON® die Ware dem Versanddienst übergeben worden ist.

(3) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.

(4) Es geht nicht zu Lasten von ACCENON®, wenn sich die Lieferung der Ware aufgrund von Umständen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat. Etwaiger Mehraufwand seitens ACCENON® ist vom Kunden zu erstatten.

(5) Bei Warenrücksendungen, die ACCENON® nicht zu vertreten hat, fällt eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Bruttowarenwertes an, mindestens jedoch € 350,00. Waren, die individuell für den Kunden hergestellt worden sind (z.B. Ausweise, Schließzylinder mit kundenspezifischem Layout etc.), können nicht zurückgenommen werden.

§ 4 Höhere Gewalt

(1) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat ACCENON® nicht zu vertreten. ACCENON® ist berechtigt, die betroffene Lieferfrist, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt entsprechend, solange einer der Vorlieferanten Opfer von höherer Gewalt ist und sich dies auf die von ACCENON® versprochene Lieferung auswirkt. Beginn und Ende höherer Gewalt wird ACCENON® dem Kunden unverzüglich mitteilen.

(2) Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle von ACCENON® liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder der technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Kosten für Verpackung und Transport sowie jeweils gültiger Umsatzsteuer.

(2) An in der Bestellbestätigung genannte Preise hält sich ACCENON® für vier Monate ab dem Datum der Bestätigung gebunden. Erfolgt die Lieferung der Ware vereinbarungsgemäß nach diesem Zeitpunkt oder wurde kein Preis festgelegt, gilt der am Liefertag gültige Listenpreis von ACCENON®.

(3) Verspätet sich die Lieferung der Ware aufgrund von Umständen, die ACCENON® nicht zu vertreten hat, und sind die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Liefertermin um mindestens 3 % gestiegen, behält sich ACCENON® angemessene Preisanpassungen vor. Eine Preisanpassung wird dem Kunden samt Erläuterung der Hintergründe schriftlich mitgeteilt, bevor ACCENON® die Bestellung ausliefert.

(4) Sofern nicht anders vereinbart, ist mit Zugang der Bestellbestätigung beim Kunden (§ 2 Abs. 4) der gesamte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. Ab einem Bestellwert von € 10.000 gilt dies nur für die erste Hälfte des Rechnungsbetrags, während die zweite Hälfte des Betrags erst bei Erhalt der Ware fällig ist.

(5) Zahlungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintritt des Fälligkeitsdatums zu leisten.

(6) Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen ACCENON® aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACCENON® an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

(7) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist ACCENON® zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) ACCENON® behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo zu Gunsten von ACCENON®.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien hat der Kunde auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an ACCENON® ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den vollständigen Eigentumserwerb des Kunden.

(3) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für ACCENON® vorgenommen, jedoch ohne ACCENON® zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt ACCENON® Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien.  

(4) Der Kunde ist berechtigt, die an ACCENON® abgetretenen Forderungen einzuziehen, um damit seine Zahlungsverpflichtungen ACCENON® gegenüber zu erfüllen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann ACCENON® die Befugnis zur Weiterveräußerung widerrufen und verlangen, dass der Kunde ACCENON® die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug durch ACCENON® erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, darf der Kunde die Vorbehaltsware nur mit schriftlicher Zustimmung von ACCENON® einem Dritten verpfänden oder als Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind ACCENON® unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, soweit sie der Dritte nicht ersetzt.

(6) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Forderungen von ACCENON® um mehr als 10 %, gibt ACCENON® auf Verlangen des Kunden Ware nach seiner Wahl im Umfang des darüberhinausgehenden Wertes frei.

§ 7 Mängelgewährleistung

(1) ACCENON® gewährleistet, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang (§ 3 Abs. 2) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Handelsübliche, technisch oder normabhängig nicht vermeidbare Abweichungen etwa von Qualität, Farbe, Abmessung, Gewicht oder Ausstattung der Ware stellen keine Mängel dar.

(2) In diesen Bedingungen, etwaigen Anlagen oder der Bestellbestätigung enthaltene technische Daten, Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Leistungszusagen verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) und stellen keine darüberhinausgehende Garantie dar.

(3) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen ACCENON® innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich und inhaltlich so anzuzeigen, dass sich ACCENON® von dem Mangel ein Bild machen kann. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige innerhalb von fünf Kalendertagen nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.

(4) Fristgerecht angezeigte Mängel behebt ACCENON® unverzüglich im Wege der Nacherfüllung.
ACCENON® wird dazu nach eigenem Ermessen entweder den Mangel beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern. Der Kunde hat ACCENON® die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung umfasst nicht den etwaigen Ein- und Ausbau der Ware sowie die damit verbundenen Kosten. Ist eine Nacherfüllung zum vereinbarten Termin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, hat er ACCENON® die mit dem vergeblichen Nacherfüllungsversuch verbundenen Kosten zu erstatten.

(5) Beeinträchtigt der Mangel die Gebrauchsfähigkeit der Ware nur geringfügig, ist ACCENON® zur Ersparnis von Zeit und Fahrkosten berechtigt, eine geschuldete Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist mit Rücksicht auf den Zeitplan des Kundendienstes von ACCENON® vorzunehmen. Anstelle der Nacherfüllung kann ACCENON® dem Kunden in geeigneten Fällen auch den mangelbedingten Minderwert der Ware angemessen vergüten.

(6) Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware.

(7) Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der sie betreffende Mangel nicht auf gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen ist.

(8) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und so weit der Kunde auf die Ware in irgendeiner Weise mechanisch oder elektronisch einwirkt (z.B. durch eigene Reparaturversuche, Installation bzw. Anschluss von Neugeräten oder Umprogrammieren), ohne dass dies mit Zustimmung von ACCENON® erfolgt ist.

(9) ACCENON® kann vom Kunden die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, es war für den Kunden nicht erkennbar, dass die Ware keinen Mangel hat.

§ 8 Haftung

(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Schadensereignis aber auf maximal 5 % des Nettoauftragswertes des Lieferantenpreises.

(3) Für offensichtliche Beschädigungen oder sonstige ohne weiteres erkennbare Beeinträchtigungen der Ware haftet ACCENON® nur dann, wenn sich der Kunde den Vorbehalt etwaiger Ersatzansprüche sogleich bei Entgegennahme der Ware vom Versanddienst bescheinigen lässt.

(4) Bei Lieferverzug ist die Haftung von ACCENON® pro vollendeter Woche auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % des Nettoauftragswertes des verspätet gelieferten Artikels beschränkt, sie beträgt in jedem Fall aber nicht mehr als 5 %.

(5) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(6) Die Haftung ist ausgeschlossen

(a) so weit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er

  • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
  • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
  • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;

(b) für entgangenen Gewinn;

(c) für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.

§ 9 Datenschutz

ACCENON® hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit so weit wie möglich gewahrt bleibt.

§ 11 Referenzierung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf ihn ACCENON® in ihren Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen (Lieferungen und Zahlungen) ist der Geschäftssitz von ACCENON® in Heilbronn.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist Heilbronn.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Liefer- und Nutzungsbedingungen für das Produkt Zeit.NET und WEB & APP („Software“)

§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) ACCENON® stellt dem Kunden die Software dauerhaft zur Nutzung auf seinem eigenen Computersystem gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von ACCENON®.

(2) Die Pflege der Software ist nicht Gegenstand dieser Bestimmungen, sondern richtet sich nach den Pflegebedingen Zeit.NET von ACCENON®.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ACCENON® hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Leistungen

(1) ACCENON® erbringt für den Kunden folgende Leistungen:

(a) Zur Nutzung der Software (§ 3) erhält der Kunde die von ihm bestellte Anzahl von Lizenzschlüsseln per E-Mail zum Download der Software als lauffähiges Programm vom Server von ACCENON®. Der Quellcode der Software ist nicht Bestandteil des Vertrags.

(b) ACCENON® installiert die Software auf dem Computersystem des Kunden (§ 4).

(2) Darüber hinausgehende Leistungen werden von ACCENON® nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung erbracht.

(3) Der Kunde benennt bei Vertragsbeginn Personen, die zum Leistungsabruf berechtigt sind und an die sich ACCENON® bei Rückfragen wenden kann. Änderungen der Kontaktdaten werden vom Kunden zeitnah aktualisiert. Versäumt der Kunde dies, haftet ACCENON® nicht für etwaige Leistungsverzögerungen und behält sich vor, dem Kunden eigenen Zusatzaufwand in Rechnung zu stellen.

(4) Beide Parteien werden von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit, soweit sie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ 3 Nutzung der Software

§ 3.1 Nutzungsvoraussetzungen

Der Kunde sorgt dafür, dass er die technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt, um die Software nutzen zu können. Die detaillierten Mindestvoraussetzungen für die aktuelle Version der Software von ACCENON® sind unter folgendem Link zu finden: Mindestvoraussetzungen.

§ 3.2 Nutzungsrecht

(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Überdies unterliegt „ACCENON®“ rechtlichem Schutz als Wort- und Bildmarke.

(2) ACCENON® räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen.

(3) Der Kunde darf sein Nutzungsrecht an der Software nur dann ungeteilt auf einen Dritten übertragen, wenn er zugleich alle ihm verbleibenden Kopien der Software einschließlich etwaiger Vorgängerversionen unbrauchbar macht. Der Wechsel des Rechtsinhabers, d.h. der neue Kunde samt Ansprechpartnern und der Zeitpunkt des Rechtsübergangs, ist ACCENON® unverzüglich mitzuteilen.

(4) Abgesehen von dem gem. Abs. 3 gestatteten Weiterverkauf ist der Kunde nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Kunde unberechtigte Zugriffe auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde teilt ACCENON® unverzüglich mit, wenn er von derartigen Zugriffsversuchen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kunde haftet für alle Schäden, die ACCENON® aus einer Verletzung des Urhebers- oder Markenrechts entstehen.

§ 3.3 Nutzungsumfang

(1) Die Nutzung der Software ist auf die Verwaltung der [Stamm-]Daten der im bestätigten Angebot enthaltenen Anzahl von Mitarbeitern des Kunden begrenzt.

(2) Der zulässige Nutzungsumfang kann für die Zukunft jederzeit durch eine Lizenzerweiterung erhöht werden. Eine Verringerung des einmal vereinbarten Lizenzumfangs ist grundsätzlich nicht möglich.

§ 4 Installation der Software

(1) Sofern nicht anders vereinbart, installiert ACCENON® die Software auf dem Computersystem des Kunden per Fernzugriff.

(2) Zum vereinbarten Termin müssen ACCENON® alle für die Installation erforderlichen Daten vorliegen und das Computersystem des Kunden muss erreichbar und bereit sein, damit die Installation unbehindert und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Wird die Installation durch ein Verschulden des Kunden unmöglich gemacht, erschwert oder verzögert, trägt er die ACCENON® daraus entstehenden Mehrkosten sowie etwaige Schäden.

(3) Der Kunde nimmt die vereinbarungsgemäß vorgenommene Installation ab. Stehen dem abnahmehindernde Mängel entgegen, wird ACCENON® diese unverzüglich beseitigen. Nicht abnahmehindernde Mängel behebt ACCENON® im Rahmen der Gewährleistung (§ 7).

(4) Ein abnahmehindernder Mangel liegt vor, wenn die Leistung für den vereinbarten Zweck unbrauchbar ist oder dem Kunden der Gebrauch auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Installation gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung insbesondere dann als abgenommen, wenn der Kunde die installierte Software in Betrieb nimmt, es sei denn, dies dient ausschließlich der Abnahmeprüfung, oder wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, nachdem ihm der Abschluss der Installation mitgeteilt worden ist, wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Installation erklärt hat.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die Eingabe, Pflege und Sicherung der zur Nutzung der Software erforderlichen Daten ist allein Sache des Kunden. Für etwaige Schäden des Kunden an seinen Daten haftet ACCENON® daher nur insoweit, wie diese nachweisbar auf ihrem Verschulden beruhen.

(2) Der Kunde sorgt für eine kontinuierliche Schulung derjenigen seiner Mitarbeiter, die mit der Software umgehen. Dies gilt im besonderen Maße für die von ihm als Ansprechpartner benannten Personen (§ 2 Abs. 3).

(3) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten (Abs. 1 bis 2) im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, behält sich ACCENON® vor, dadurch entstehenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen und etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend zu verschieben. Sonstige Ansprüche und Rechte von ACCENON® bleiben unberührt.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vom Kunden geschuldete Vergütung für den Erwerb und die Installation der Software ergibt sich aus dem bestätigten Angebot. Sonstige Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet.

(2) Die Vergütung wird 7 Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

(3) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen ACCENON® aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACCENON® an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

§ 7 Mängelgewährleistung

(1) ACCENON® gewährleistet, dass die Vertragsleistungen (insbesondere Software und Installation) die vereinbarte Beschaffenheit haben. Sie sind nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang, d.h. bei der Software der Download vom Server von ACCENON® (§ 2 Abs. 1 lit. a), bei der Installation die Abnahme durch den Kunden (§ 4 Abs. 3).

(2) Soweit nicht ohnehin eine Abnahmeprüfung (§ 4 Abs. 3) vorzunehmen ist, hat der Kunde die Vertragsleistungen bei Gefahrübergang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen und diese ACCENON® innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gelten die Vertragsleistungen als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten die Vertragsleistungen auch insoweit als genehmigt.

(3) Fristgerecht angezeigte Mängel beseitigt ACCENON® im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung steht im Ermessen von
ACCENON®.

(4) Der Kunde unterstützt ACCENON® bei der Mangelbeseitigung, indem er alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten unentgeltlich und zeitnah zur Verfügung stellt sowie vorübergehend Zugang zu seiner Hard- und Software-Infrastruktur gewährt, soweit dies erforderlich ist. 

(5) Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang.

(6) Erbringt ACCENON® Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behält sich ACCENON® vor, dadurch entstehenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, reproduzierbar oder ACCENON® nicht zuzurechnen ist.

§ 8 Haftung

(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Schadensereignis maximal aber auf einen Betrag von 25 % des Kaufpreises.

(3) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(4) ACCENON® unterhält zu jeder Zeit ausreichenden Versicherungsschutz, um die Haftung gem. Abs. 1 bis 3 abzudecken, und weist dies dem Kunden auf Verlangen nach.

(5) Die Haftung ist ausgeschlossen

(a) soweit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er

  • Mitwirkungspflichten (§ 5) nicht nachgekommen ist,
  • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
  • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
  • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;

(b) für entgangenen Gewinn;

(c) für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.

§ 9 Rechte Dritter

(1) Machen Dritte Ansprüche gegenüber dem Kunden aufgrund behaupteter Schutzrechtsverletzungen durch die zur Nutzung überlassene Software geltend, stellt ACCENON® den Kunden von diesen Ansprüchen frei. Dies setzt voraus, dass der Kunde ACCENON® unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert und jegliche Handlungen gegenüber dem Dritten nur in Absprache mit ACCENON® vornimmt.

(2) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden daran hindern, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an der Software wahrzunehmen, unterrichtet er ACCENON® unverzüglich.

§ 10 Datenschutz

ACCENON® hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit so weit wie möglich gewahrt bleibt.

§ 12 Referenzierung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf ihn ACCENON® in ihren Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Soweit nicht anders geregelt, bedürfen Erklärungen zwischen den Parteien der Schriftform, wobei E‑Mail genügt.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist Heilbronn.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Pflegebedingungen für das Produkt Zeit.NET und WEB & APP („Software“)

§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) ACCENON® erbringt für den Kunden verschiedene Pflegeleistungen in Bezug auf die im Angebot benannte Software gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt ACCENON® weder die Pflege von kundenseitigen Erweiterungen der Software noch von Fremdsoftware und -hardware, die zum Betrieb der Software gegebenenfalls benötigt wird.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ACCENON® hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Leistungen

(1) ACCENON® erbringt während der Vertragslaufzeit für den Kunden folgende Leistungen:

(a) Individualisierung der Zeiterfassung (Rechenregeln) (§ 3)

(b) Support (§ 4)

(c) Fehlerbeseitigung (§ 5)

(d) Updates (§ 6)

(2) Darüber hinausgehende Leistungen erbringt ACCENON® nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung (§ 7).

(3) Der Kunde benennt bei Vertragsbeginn Personen, die zum Leistungsabruf berechtigt sind und an die sich ACCENON® bei Rückfragen wenden kann. Der Kunde kann die Leistungen gem. Abs. 1 erst dann in Anspruch nehmen, nachdem er ACCENON® die für eine reibungslose Kommunikation notwendigen Daten der Ansprechpartner mitgeteilt hat. Änderungen der Kontaktdaten werden vom Kunden zeitnah aktualisiert. Versäumt der Kunde dies, haftet ACCENON® nicht für etwaige Leistungsverzögerungen und behält sich vor, dem Kunden eigenen Zusatzaufwand in Rechnung zu stellen.

(4) Beide Parteien werden von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit, soweit sie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ 3 Individualisierung der Zeiterfassung (Rechenregeln)

(1) Bei Bedarf passt ACCENON® die Berechnungsfunktionen der Software kostenpflichtig an die betrieblichen Besonderheiten des Kunden an (z.B. Erfassung und Begrenzung von Überstunden, Berücksichtigung von Zuschlägen).

(2) Wünscht der Kunde eine neue oder abgeänderte Individualisierung, beauftragt er
ACCENON® schriftlich.

(3) ACCENON® arbeitet die beauftragten individuellen Zeiterfassungsregeln in die Software ein. Sind dazu Rückfragen beim Kunden notwendig, behält sich ACCENON® vor, den Beratungsaufwand in Rechnung zu stellen.

(4) Sobald ACCENON® dem Kunden die beauftragte Individualisierung zur Verfügung gestellt hat, kann dieser die angepasste Software sieben Kalendertage testen und etwaige Mängel rügen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Individualisierung ansonsten als abgenommen. Die Beseitigung erst später gerügter Mängel sowie ursprünglich nicht beauftragte weitere Anpassungen werden nur gegen zusätzliche Vergütung vorgenommen.

§ 4 Support

(1) ACCENON® hält – außer an Feiertagen in Baden-Württemberg, Deutschland – montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und montags bis donnerstags von 13.00 bis 16.00 Uhr qualifiziertes Personal für Anfragen des Kunden per Telefon, E-Mail, bereit, um ihn bei Störungen und Problemen mit der Bedienung der Software zu unterstützen. Die Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter von
ACCENON® kann nicht verlangt werden.

(2) Sofern keine gem. § 5 zu beseitigende Störung vorliegt, beantwortet ACCENON® Supportanfragen von zuvor benannten Ansprechpartnern des Kunden (§ 2 Abs. 3) in angemessener Zeit mit Rücksicht auf Eingangsreihenfolge und Dringlichkeit. Die Lösung des einer Anfrage zugrundeliegenden Problems innerhalb einer bestimmten Zeit kann nicht versprochen werden.

(3) Supportleistungen von ACCENON® ersetzen nicht die Anwenderschulung oder die Verwendung der zur Verfügung stehenden Dokumentationen. ACCENON® behält sich vor, Supportanfragen, deren Inhalt in Schulungen behandelt wurde oder in verfügbaren Dokumentationen einsehbar ist, dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(4) ACCENON® ist nicht verpflichtet, Anfragen des Kunden zu beantworten,

(a) die offensichtlich darauf beruhen, dass die in der Dokumentation zur Soft­ware angegebenen Mindest-Systemvoraussetzungen nicht erfüllt sind,

(b) die sich auf Produkte oder Betriebsstörungen beziehen, die offensichtlich nicht mit der Software und den zu ihrem Betrieb notwendigen Voraussetzungen im Zusammenhang stehen, z.B. Virenscanner oder sonstige Security Software,

(c) deren Inhalt den Wunsch des Kunden widerspiegelt, in der Software nicht vorhandene und in der Dokumentation zur Software nicht versprochene zusätzliche Funk­tio­nen oder Gestaltungsmöglichkeiten zu realisieren, z.B. Applikationsentwicklungen oder Benutzerkonfigurationen,

(d) die dadurch entstanden sind, dass der Kunde unzulässige Installationen bzw. Kon­figurationen der Software oder undokumentierte Eingriffe vorgenommen hat, z.B. beim manuellen Ändern von Dateien,

(e) die den Support von Drittsystemen (Software und Hardware) betreffen, soweit für diese nicht von ACCENON® vertraglich die Verantwortung übernommen wurde,

(f) die den Support von kundenspezifischen Applikationsanpassungen oder individuelle Erweiterungen betreffen, die nicht von ACCENON® vorgenommen wurden.

§ 5 Fehlerbeseitigung

(1) ACCENON® beseitigt Störungen im Zusammenhang mit der Software, die während der Vertragslaufzeit auftreten, mit Rücksicht auf ihren Schweregrad, wobei das gleichzeitige Auftreten mehrerer Störungen eine Störung der nächsthöheren Kategorie begründen kann:

(a) Kritische Störung (höchste Priorität): Störung, die einen Ausfall der Software oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist – Beispiel: Die Software startet nicht bzw. stürzt ab.

(b) Wesentliche Störung (mittlere Priorität): Störung, die die Nutzung der Software derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit ihr nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist – Beispiel: Die Software läuft langsamer als sonst bzw. mit Unterbrechungen oder es sind wiederkehrende Fehlermeldungen zu beklagen.

(c) Sonstige Störung (geringste Priorität): Störung, die zwar lästig ist, die Nutzung der Software jedoch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt – Beispiel: Darstellungsprobleme in der Benutzeroberfläche

(2) Ein benannter Ansprechpartner des Kunden meldet Störungen unverzüglich nach ihrem Auftreten. Die Meldung kann zunächst telefonisch erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag per E‑Mail zu wiederholen. Sie enthält eine Einstufung der Störung nach Abs. 1 im Hinblick auf die befürchteten Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Kunden. Die Störungsmeldung muss so genau sein, dass ACCENON® zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann und muss daher insbesondere folgende Informationen beinhalten:

  • Beschreibung der Fehlersymptome
  • Screenshots der Fehlermeldung
  • Zeitpunkt des Fehlers
  • Schritte zur Reproduktion des Fehlers
  • Beschreibung des IT-Systems des Kunden
  • Beschreibung von verwendeter Drittanbieter-Software

(3) Enthält oder bezieht sich die Störungsmeldung auf personenbezogene Daten des Kunden, müssen diese in geeigneter Weise vom Kunden anonymisiert werden, bevor ACCENON® mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann.

(4) ACCENON® wird auf eine Störungsmeldung unverzüglich eine erste Rückmeldung geben und etwaig noch fehlende Informationen anfordern.

(5) Soweit für ACCENON® absehbar ist, dass sich eine kritische oder wesentliche Störung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigen lässt, wird sie dem Kunden zunächst eine Behelfslösung („Workaround“) bereitstellen und die Störung anschließend so schnell wie möglich beheben.

(6) Ohne besondere Vereinbarung (§ 7) ist ACCENON® nicht dazu verpflichtet, Störungen zu beheben, die auf unsachgemäße Bedienung der Software durch den Kunden, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.

§ 6 Updates

(1) ACCENON® wird dem Kunden nach Möglichkeit Updates per Download zur Verfügung stellen. Wünscht der Kunde eine andere Art der Bereitstellung, so ist diese separat zu vergüten.

(2) Mit Hilfe der Updates wird die Software kontinuierlich verbessert, der allgemeinen technischen Entwicklung und den Anforderungen der Anwender angepasst. Nach einem Update können deshalb neue Funktionen der Software zur Verfügung stehen und bisherige Funktionen sich etwa in ihrem Ablauf oder der Benutzerführung anders darstellen.

(3) Gegenstand der von ACCENON® geschuldeten Leistungen zum Support (§ 4) und zur Fehlerbeseitigung (§ 5) ist die jeweils aktuelle Version der Software. Dem Kunden wird daher empfohlen, ein Update innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Release gem. Abs. 1 zu installieren. ACCENON® behält sich vor, dem Kunden nach Ablauf dieser Frist zusätzlichen Aufwand bei der Leistungserbringung infolge einer veralteten Version der Software in Rechnung zu stellen.

(4) Die Software ist zudem auf eine aktuelle Version von Microsoft SQL Server angewiesen. Erfordert ein Update der Software zugleich eine neuere Version von Microsoft SQL Server, weist ACCENON® den Kunden beim Release darauf hin. Abs. 3 findet in diesem Fall entsprechende Anwendung.

§ 7 Zusätzliche Unterstützungsleistungen

(1) Den Parteien steht es frei, über die vertraglich von ACCENON® geschuldeten Leistungen hinaus weitere Unterstützungsleistungen für die Software gegen gesonderte Vergütung zu vereinbaren.

(2) Derartige zusätzliche Leistungen können insbesondere sein:

(a) Behebung von Störungen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Kunden, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von ACCENON® zu verantwortende Umstände entstanden sind

(b) Beratung und Schulung von Mitarbeitern des Kunden im Umgang mit der Software

(c) Konfiguration der Software im Hinblick auf eine veränderte Hard- oder Software-Umgebung des Kunden

(d) Support und Fehlerbeseitigung bei individuellen Erweiterungen der Software, die ACCENON® zuvor für den Kunden erstellt hat

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Eingabe, Pflege und Sicherung der zur Nutzung der Software erforderlichen Daten sowie die Überwachung des Ablaufs von Updates ist allein Sache des Kunden. Für etwaige Schäden des Kunden an seinen Daten haftet ACCENON® daher nur insoweit, wie diese nachweisbar auf ihrem Verschulden beruhen.

(2) Der Kunde wird ACCENON® bei Supportanfragen und Fehlermeldungen alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. Falls es zur Beantwortung von Supportanfragen oder zur Fehlerbeseitigung notwendig ist, gewährt der Kunde ACCENON® vorübergehend Zugang zu seiner Hard- und Software-Infrastruktur.

(3) Der Kunde sorgt für eine kontinuierliche Schulung derjenigen seiner Mitarbeiter, die mit der Software umgehen. Dies gilt im besonderen Maße für die als Ansprechpartner benannten Personen (§ 2 Abs. 3).

(4) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten (Abs. 1 bis 3) im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, behält sich ACCENON® vor, dadurch entstehenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen und etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend zu verschieben. Sonstige Ansprüche und Rechte von ACCENON® bleiben unberührt.

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vom Kunden für Pflegeleistungen (§ 2 Abs. 1) geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Die Vergütung gem. Abs. 1 ist jährlich im Voraus zu entrichten. Bei Vertragsschluss wird ein anteiliger Betrag bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt, anschließend erfolgt die Rechnungsstellung immer zum 1.1. des neuen Kalenderjahres.

(3) Individualisierungen der Zeiterfassung (§ 3) sowie zusätzlich Unterstützungsleistungen (§ 7) werden nach Aufwand am Monatsende abgerechnet. Der Kunde erhält einen Tätigkeitsnachweis über die erbrachten Leistungen. Etwaige Widersprüche muss der Kunde innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich erheben. Nach Ablauf der Frist gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt.

(4) Die Vergütung wird 7 Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

(5) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(6) Haben sich die Betriebskosten innerhalb eines Kalenderjahres um mehr als 5% erhöht, behält sich ACCENON® für das folgende Kalenderjahr eine Anpassung der Preise vor. Eine beabsichtigte Preiserhöhung wird dem Kunden mindestens einen Monat vor Jahresende mitgeteilt und vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Kündigung (§ 10 Abs. 3) mit Beginn des neuen Kalenderjahres wirksam.

§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der Vertrag kann von jeder Par­tei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmals ist dies zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Vertragsschluss möglich.

(3) Hat ACCENON® eine Preisanpassung gem. § 9 Abs. 6 vorgenommen, ist die Kündigung ausnahmsweise fristlos zum Jahresende möglich.

(4) Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären.

§ 11 Haftung

(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Schadensereignis maximal aber auf einen Betrag 20% der Jahresvergütung (§ 9 Abs. 1).

(3) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(4) ACCENON® unterhält zu jeder Zeit ausreichenden Versicherungsschutz, um die Haftung gem. Abs. 1 bis 3 abzudecken, und weist dies dem Kunden auf Verlangen nach.

(5) Die Haftung ist ausgeschlossen

(a) so weit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er

  • Mitwirkungspflichten (§ 8) nicht nachgekommen ist,
  • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
  • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
  • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;

(b) für entgangenen Gewinn;

(c) für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.

§ 12 Datenschutz

ACCENON® hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit so weit wie möglich gewahrt bleibt.

§ 14 Referenzierung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf ihn ACCENON® in ihren Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Soweit nicht anders geregelt, bedürfen Erklärungen zwischen den Parteien der Schriftform, wobei E‑Mail genügt.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist Heilbronn.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen

§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand

(1) ACCENON® erbringt für den Kunden ausgewählte Dienstleistungen (§ 3) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Darüberhinausgehende Leistungen werden von ACCENON® nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung erbracht.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ACCENON® hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Leistungen

(1) Für die einzelnen Dienstleistungen gelten vorrangig ihre jeweiligen besonderen Bestimmungen (§ 3) und ergänzend die allgemeinen Bestimmungen (§ 4 ff.).

(2) ACCENON® ist berechtigt, einzelne Leistungen von Dritten vornehmen zu lassen. Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden.

(3) Der Kunde benennt bei Vertragsbeginn Personen, die zum Leistungsabruf berechtigt sind und an die sich ACCENON® bei Rückfragen wenden kann. Der Kunde kann Dienstleistungen erst dann in Anspruch nehmen, wenn er ACCENON® die für eine reibungslose Kommunikation notwendigen Daten der Ansprechpartner mitgeteilt hat. Änderungen der Kontaktdaten werden vom Kunden zeitnah aktualisiert. Versäumt der Kunde dies, haftet ACCENON® nicht für etwaige Leistungsverzögerungen und behält sich vor, dem Kunden eigenen Zusatzaufwand in Rechnung zu stellen.

(4) Beide Parteien werden von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit, soweit sie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ 3 Einzelne Dienstleistungen

§ 3.1 Werkleistungen

Sofern laut Angebot beauftragt, erbringt ACCENON® für den Kunden die nachfolgenden Werkleistungen mit Rücksicht auf ihre jeweiligen besonderen Bestimmungen. Sie sind im Regelfall vom Kunden fristgerecht abzunehmen und nach erfolgreicher Abnahme (§ 3.1.3) zu vergüten.

§ 3.1.1 Inhalt

  • Installation
  • Individuelle Softwareanpassung
  • Serverumzug
  • Einsatz Servicetechniker (Remote und vor Ort)
  • Erstellen und Anpassen von Rechenregeln

§ 3.1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Für die Sicherung seiner Daten ist allein der Kunde verantwortlich. ACCENON® übernimmt keine Haftung für einen unbeabsichtigten Datenverlust infolge der Serviceleistung.

(2) Der Kunde wird ACCENON® alle für die Werkleistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen. Soweit es notwendig ist, gewährt der Kunde ACCENON® vorübergehend Zugang zu seiner Hard- und Software-Infrastruktur.

(3) Erbringt ACCENON® Werkleistungen vereinbarungsgemäß beim Kunden vor Ort, müssen alle erforderlichen Vorarbeiten von Kundenseite abgeschlossen sein, so dass die Werkleistungen sogleich nach Ankunft der Mitarbeiter von ACCENON® begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können. Der Kunde wird ACCENON® nach Kräften bei der Bedienung von Geräten Dritter sowie sonstigen Einrichtungen behilflich sein und ermöglichen, dass Werkleistungen auch außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies erforderlich ist.

(4) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten (Abs. 1 bis 3) im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, behält sich ACCENON® vor, dadurch entstehenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen und etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend zu verschieben. Sonstige Ansprüche und Rechte von ACCENON® bleiben unberührt.

§ 3.1.3 Abnahmeprüfung

(1) Nach Abschluss der Werkleistung benachrichtigt ACCENON® den Kunden, damit dieser die Abnahmeprüfung vornehmen kann.

(2) Der Kunde nimmt die Werkleistung ab, wenn sie die im Angebot bezeichneten Abnahmekriterien erfüllt. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. ACCENON® wird abnahmehindernde Mängel unverzüglich beseitigen und die Serviceleistung erneut zur Abnahme bereitstellen. Nicht abnahmehindernde Mängel werden von ACCENON® im Rahmen der Gewährleistung (§ 3.1.4) beseitigt.

(3) Ein abnahmehindernder Mangel liegt vor, wenn die Leistung für den vereinbarten Zweck unbrauchbar ist oder dem Kunden der Gebrauch auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Installation gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung insbesondere dann als abgenommen, wenn der Kunde die installierte Software in Betrieb nimmt, es sei denn, dies dient ausschließlich der Abnahmeprüfung, oder wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, nachdem ihm der Abschluss der Installation mitgeteilt worden ist, wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Installation erklärt hat.

§ 3.1.4 Mängelgewährleistung

(1) ACCENON® gewährleistet, dass die Serviceleistung bei Abnahme mangelfrei ist.

(2) Sie ist mangelfrei, wenn sie die im Angebot vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, entspricht die Serviceleistung dem bei Abnahme anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik.

(3) Mängel, die im Abnahmeprotokoll festgehalten (§ 3.1.3 Abs. 2 S. 2) oder die ACCENON® nach ihrer Entdeckung durch den Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt worden sind, beseitigt ACCENON® im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich.

(4) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme.

§ 3.2 Dienstleistungen

ACCENON® erbringt für den Auftraggeber die nachfolgenden Dienstleistungen mit Rücksicht auf ihre jeweiligen besonderen Bestimmungen. ACCENON® schuldet insoweit nur die Tätigkeit als solche, nicht aber ein bestimmtes Arbeitsergebnis, so dass der Auftraggeber ohne eine Abnahme vergütungspflichtig ist.

§ 3.2.1 Inhalt

  • Beratung
  • Schulung

§ 3.2.2 Gestaltung

(1) Die Themen der einzelnen Dienstleistungen werden mit dem Kunden individuell vereinbart.

(2) Etwaig ausgesprochene Empfehlungen werden nach bestem Wissen und Gewissen der betreuenden Mitarbeiter getroffen. ACCENON® übernimmt keine Gewähr für den Eintritt der beschriebenen Effekte und das Erreichen der genannten Ziele.

(3) Schulungen und Workshops gestaltet ACCENON® derart, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die jeweils vorgesehenen Ziele erreichen kann. Ein bestimmter Erkenntnisgewinn oder Schulungserfolg wird jedoch nicht versprochen.

§ 3.2.3 Termine

(1) Die Termine für einzelne Dienstleistungen werden individuell zwischen dem Kunden und ACCENON® abgestimmt.

(2) Je nach Verfügbarkeit der angefragten Leistung und des Mitarbeiters kann bis zu dem nächstmöglichen Termin ein Vorlauf von bis zu zwei Wochen nötig sein. Davon unabhängig können etwaige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten des erforderlichen Personals eine – ggf. auch kurzfristige – Terminänderung erfordern.

(3) Der Kunde kann die beauftragten Dienstleistungen bis zu 14 Kalendertage vor dem einzigen bzw. ersten vorgesehenen Termin kostenfrei stornieren. Bei späteren Absagen behält sich ACCENON® vor, dem Kunden den entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen, mindestens aber 50 % des Preises der einzelnen bzw. gesamten Dienstleistung.

§ 3.2.4 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die ACCENON® zur auftragsgemäßen Erbringung einzelner Dienstleistungen mitgeteilten Informationen zutreffend und vollständig sind. ACCENON® trifft insofern keine Nachforschungspflicht. § 3.1.2 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 4 Urheber- und Nutzungsrecht an Unterlagen

(1) Sämtliche für den Kunden erstellte oder ihm anderweitig, auch zeitweise, überlassenen Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht von ACCENON®.

(2) Soweit die Unterlagen von ACCENON® individuell für den Kunden erstellt worden sind, erhält dieser das unwiderrufliche und ausschließliche Recht, die Unterlagen und die darin enthaltenen Informationen beliebig zu nutzen und zu verwerten.

(3) An allen übrigen Unterlagen, die dem Kunden dauerhaft überlassen worden sind, steht ihm lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht zum eigenen Gebrauch zu, das insbesondere keine Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung beinhaltet.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Die von ACCENON® erbrachten Leistungen werden nach Aufwand am Monatsende abgerechnet. Der Kunde erhält einen Tätigkeitsnachweis über die erbrachten Leistungen. Etwaige Widersprüche muss der Kunde innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich erheben. Nach Ablauf der Frist gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt.

(3) Reisekosten ab Heilbronn und Spesen werden gesondert abgerechnet. Für Reisezeiten fällt die Hälfte des üblichen Stundensatzes an. Sagt der Kunde vereinbarte Vor-Ort-Termine weniger als 48 Stunden vor Beginn ab, behält sich ACCENON® vor, ihm die entstandenen Kosten für Anfahrt und Übernachtung bzw. Stornogebühren in Rechnung zu stellen. Eine etwaige Aufwandsentschädigung gem. § 3.2.3 bleibt davon unberührt.

(4) Die Vergütung wird 7 Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

(5) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(6) Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen ACCENON® aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ACCENON® an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

§ 6 Haftung

(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.

(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Schadensereignis maximal aber auf einen Betrag 20 % des Auftragswertes (§ 5 Abs. 1).

(3) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.

(4) ACCENON® unterhält zu jeder Zeit ausreichenden Versicherungsschutz, um die Haftung gem. Abs. 1 bis 3 abzudecken, und weist dies dem Kunden auf Verlangen nach.

(5) Die Haftung ist ausgeschlossen

(a) so weit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er

  • Mitwirkungspflichten (§ 3.1.2) nicht nachgekommen ist,
  • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
  • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
  • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;

(b) für entgangenen Gewinn;

(c) für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.

§ 7 Datenschutz

ACCENON® hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.

(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit so weit wie möglich gewahrt bleibt.

§ 9 Referenzierung

Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf ihn ACCENON® in ihren Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Soweit nicht anders geregelt, bedürfen Erklärungen zwischen den Parteien der Schriftform, wobei E‑Mail genügt.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist Heilbronn.

(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Stand: 15.05.2026
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