Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) der ACCENON® Software und Har Software und Hard d dware GmbH, Postfach 1246, 74208 Leingarten

1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
(AGB) gelten für unsere gesamten Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden dessen Auftrag zum Vertragsschluss bzw. dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.

1.2 Unsere AGB gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Gemäß § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Unsere AGB gelten auch für alle späteren Verträge mit dem Kunden.

2 Angebote – Preise

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die von uns angebotenen Preise verstehen sich netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer oder andere Steuern. Ebenso wenig sind in unseren Preisen die Kosten der Verpackung, des Versandes, der Versicherung, der Installation und der Benutzereinweisung enthalten.

3 Zahlungsbedingungen – Aufrechnung

  • Zurückbehaltungsrechte – A
    Zurückbehaltungsrechte – Abb btretung
    tretung

3.1 Zahlungen sind bei Standardsoftware-, Fremdsoftwarelieferungen, Softwareanpassungen und Softwareentwicklungen fällig: – 30 % der Auftragssumme innerhalb 7 Tagen ohne jeden Abzug nach Auftragsbestätigung- weitere 60 % der Auftragssumme innerhalb 7 Tagen ohne jeden Abzug nach Lieferung Basisprogramm- weitere 10 % der Auftragssumme ohne jeden Abzug bei Abnahme, spätestens 60 Tage nach Lieferung des Basisprogramms.

3.2 Die Zahlungen bei Hardwarelieferungen sind wie folgt fällig:
100 % der Auftragssumme innerhalb 7 Tagen ohne jeden Abzug nach Erhalt der Ware.

3.3 Vergütungen für Dienstleistungen und Reisekosten sind innerhalb von 7 Tagen nach erbrachter Leistung ohne jeden Abzug fällig.

3.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, wird ein etwaiger noch offenstehender Restbetrag ungeachtet vorstehender Bestimmungen sofort zur Zahlung fällig.

3.5 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn dies rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt worden ist.

3.6 Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Kunden zulässig.

3.7 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, sind wir zur Lieferung bzw. Fertigung bestellter Ware oder zur Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet.
In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, bei Übergang des Geschäfts auf Dritte oder Auflösung des Geschäfts sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Lehnt der
Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle unsere noch offenen Forderungen sofort zahlungsfällig.

3.8 Die aus den Vertragsbeziehungen mit uns entstehenden Rechte und Ansprüche des Kunden dürfen von diesem nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns abgetreten werden.

3.9 Bei Warenrücksendungen aufgrund von Falschbestellungen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Bruttowarenwertes, mindestens jedoch 250,00 Euro.

4 Lieferung – Lieferfrist

4.1 Teillieferungen und -leistungen sind möglich.

4.2 Eine angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und, falls technische Unterlagen, Material oder Hilfsstoffe vom Kunden beizustellen oder Anzahlung zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns.

4.3 Bei Softwareleistungen aller Art gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers als erfolgt.

4.4 Die Lieferfrist ist ebenfalls eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

4.5 Durch von uns nicht verschuldete und nicht zu vertretende Umstände, durch welche die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware oder die Erbringung unserer Leistungen übermäßig erschwert oder vorübergehend unmöglich werden, so etwa in Fällen höherer Gewalt, Krieg, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen – und zwar sowohl bei uns als auch bei unseren Lieferanten – entbindet uns für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Liefer- und Leistungsverpflichtung.

4.6 Wird die Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, kann der Kunde nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist zurücktreten.

5 Dienstleistungen

5.1 Sämtliche Dienstleistungen wie Beratung, Schulung, Installation, Pflichtenhefterstellung, Individualprogrammierung, Softwareanpassung, Wartungsarbeiten, Inbetriebnahme, Funktionstest und Abnahme werden nach tatsächlichem Aufwand (gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen laut ACCENON® – Preisliste) je angebrochener Arbeitsstunde berechnet. Außerdem übernimmt der Kunde die Kosten für An- und Abreise. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt stets von Leingarten aus. Berechnet werden Fahrtkosten über Pauschale oder nach Einzelnachweis. Bei Berechnung über Pauschale sind die Kosten der Reisezeit und Spesen mit abgegolten. Bei Berechnung der Fahrtkosten über Einzelnachweis werden die Reisezeiten gemäß gültiger Preisliste berechnet. Übernachtungen werden gemäß Einzelnachweis berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Bei Installationen hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen: Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Kunden abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu
ermöglichen.

5.3 Verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von unseren Mitarbeitern zu tragen. Die Abrechnung erfolgt gemäß unserer jeweils gültigen Preis- liste.

6 Softwarelizenz

6.1 Software einschließlich nachfolgender Updates werden vom Kunden grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Kunde erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo-, Probe- oder Testinstallation jedoch auf zwei Monate beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu folgenden Bedingungen:

6.2 Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf dem PC oder Netzwerk, für das sie erworben wurde, sowie nur auf der Anzahl der Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet. Ein Duplizieren der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentation ist aus schließlich zu Zwecken der Datensicherung gestattet. Für duplizierte Software übernehmen wir keine Gewährleistung und Haftung.

6.3 Der Kunde darf die Software und die zur Verfügung gestellte Dokumentation nicht für Zwecke Dritter nutzen. Er darf desweiteren die Software und die zur Verfügung gestelle Dokumentation grundsätzlich keinem Dritten zugänglich machen oder diesem Einblick in
die Unterlagen geben, es sei denn, dies sei zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder eigener schützenswerter wirtschaftlicher Interessen notwendig (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater).

6.4 Weitere Rechte an der Software werden dem Kunden nicht übertragen.

6.5 Verstößt der Kunde oder einer seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen gegen die in den vorstehenden Absätzen 6.1-6.4 genannten Bedingungen, so hat der Kunde jeweils
eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von Euro 25.500,00 (in Worten Euro fünfundzwanzigtausendfünfhundert) zu bezahlen. Unsere weiteren Rechte bleiben hiervon unberührt, insbesondere die Rechte der fristlosen Kündigung, sowie auch Auskunftserteilung und Schadensersatz. Auf einen evtl. Schadensersatzanspruch ist eine verwirkte und bezahlte Vertragsstrafe anzurechnen.

7 Softwareanpassung und -entwicklung

Für von uns im Rahmen von Aufträgen durchgeführte Softwareanpassungen und Softwareentwicklungen gelten folgende Bestimmungen:

7.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftsbedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.

7.2 Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Kunden grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. eventueller Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.

7.3 Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung nach Maßgabe nachstehender Regelungen. Sämtliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen.

7.4 Die Abnahme von Softwareanpassungen und -entwicklungen (Individualsoftware) erfolgt sofort oder nach Absprache spätestens 30 Tage nach Lieferung mit Funktionstestroutinen von uns oder mit vereinbarten Testmethoden.

7.5 Über die Abnahme wird ein vom Kunden zu unterzeichnendes Protokoll erstellt.

7.6 Bestehen keine erheblichen Mängel, oder solche, die im Sinne von § 8 Ziffer 8.2 (Gewährleistung) in zumutbarer Weise beseitigt werden können, und erklärt sich der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach Lieferung zur Abnahme bereit, gilt sowohl die Lieferung als auch die Installation als angenommen.

7.7 Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Pflicht zur Vertragserfüllung entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos von uns beseitigt.

8 Gewährleistung

8.1 Die Ware bzw. Leistung ist vom Kunden unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu überprüfen. Mängelrügen müssen vom Kunden bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erhalt der Ware oder Leistung uns gegenüber geltend gemacht werden. Bei verdeckten Mängeln müssen diese unverzüglich nach deren Entdeckung uns gegenüber geltend gemacht werden.

8.2 Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen hat der Kunde das Recht, von uns die Rücknahme der beanstandeten Ware und eine entsprechende Ersatzlieferung zu verlangen, bei unseren Leistungen eine entsprechende Neuleistung. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen. Sollte die Ware oder die Leistung auch danach mangelhaft sein, so hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Kosten einer Ersatzlieferung an den Kunden tragen wir. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Montagekosten und sonstigen bei Dritten entstandenen Kosten sind ausgeschlossen.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Lieferung von Software 24 Monate und im übrigen 12 Monate.

8.4 Vorstehende Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, sofern von uns eine Beschaffenheitsgarantie übernommen worden ist.

8.5 Keine Gewähr wird übernommen bei Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme entstanden sind.

8.6 Handelsüblich Abweichungen unserer Lieferungen stellen keinen Mangel der gelieferten Ware dar.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte, vor. Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten der erforderlichen Intervention trägt der Kunde.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sicherungshalber herauszuverlangen. Dieses Verlangen, sowie die Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag, desgleichen nicht das Verlangen, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

9.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehend Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Für diesen Fall tritt er schon jetzt seine zukünftigen Ansprüche gegen seine Abnehmer in Höhe des Betrages an
uns ab, den er für die von uns gelieferte Ware seinem Abnehmer berechnet.

9.4 Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns durch Vorlage von Rechnungskopien den Name seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung unserer Ware Ansprüche erworben hat, sowie die von diesen geschuldeten Beträge mitzuteilen.

9.5 Übersteigt der Wert der uns dergestalt gegebenen Sicherheiten unsere fälligen und nicht fälligen Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir in Höhe des Überschusses auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung abgetretener Ansprüche oder zum Verzicht auf das vorbehaltene Eigentum verpflichtet.

10 Haftung

10.1 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegen über dem Kunden nicht. Im übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den
nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter,
sowie unserer Erfüllungsgehilfen (wie beispielsweise Arbeitnehmer, sonstige Mitarbeiter, Subunternehmer etc.).

10.2 Ebenso ist bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

10.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung.

10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffern 10.1 und 10.2 sowie die Verjährungsregelung in 10.3 gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffern 10.1 und 10.2 sowie die Verjährungsregelung in 10.3 gelten ebenfalls nicht bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, ebensowenig bei einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffern 10.1 und 10.2 sowie die Verjährungsregelung in 10.3 gelten nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist; allerdings verbleibt es bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen bei der Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 10.2 sowie der Verjährungsregelung gemäß Ziffer 10.3.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffern 10.1 und 10.2 sowie die Verjährungsregelung in 10.3 gelten nicht bei von uns zu vertretendem Unvermögen oder zu vertretene Unmöglichkeit der Leistung.

10.5 Im übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

10.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11 Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand

Unser Geschäftssitz in Leingarten ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit kein anderer gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

Leingarten, den 30. November 2005

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
(AGB) gelten für unsere gesamten Leistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden dessen Auftrag zum Vertragsschluss bzw. dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.

1.2 Unsere AGB gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Gemäß § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Unsere AGB gelten auch für alle späteren Verträge mit dem Kunden.

§ 2 Angebote – Preise

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die von uns angebotenen Preise verstehen sich netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer oder andere Steuern. Ebenso wenig sind in unseren Preisen die Kosten der Verpackung, des Versandes, der Versicherung, der Installation und der Benutzereinweisung enthalten.

§ 3 Zahlungsbedingungen – Aufrechnung
Zurückbehaltungsrechte – A
Zurückbehaltungsrechte – Abb btretung
tretung

3.1 Zahlungen sind bei Standardsoftware-, Fremdsoftwarelieferungen, Softwareanpassungen und Softwareentwicklungen fällig: – 30 % der Auftragssumme innerhalb 7 Tagen ohne jeden Abzug nach Auftragsbestätigung- weitere 60 % der Auftragssumme innerhalb 7 Tagen ohne jeden Abzug nach Lieferung Basisprogramm- weitere 10 % der Auftragssumme ohne jeden Abzug bei Abnahme, spätestens 60 Tage nach Lieferung des Basisprogramms.

3.2 Die Zahlungen bei Hardwarelieferungen sind wie folgt fällig:
100 % der Auftragssumme innerhalb 7 Tagen ohne jeden Abzug nach Erhalt der Ware.

3.3 Vergütungen für Dienstleistungen und Reisekosten sind innerhalb von 7 Tagen nach erbrachter Leistung ohne jeden Abzug fällig.

3.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, wird ein etwaiger noch offenstehender Restbetrag ungeachtet vorstehender Bestimmungen sofort zur Zahlung fällig.

3.5 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn dies rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt worden ist.

3.6 Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Kunden zulässig.

3.7 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, sind wir zur Lieferung bzw. Fertigung bestellter Ware oder zur Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung rückständiger Beträge nicht verpflichtet.
In derartigen Fällen sowie bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, bei Übergang des Geschäfts auf Dritte oder Auflösung des Geschäfts sind wir berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Lehnt der
Kunde diese Art der Geschäftsabwicklung ab, werden alle unsere noch offenen Forderungen sofort zahlungsfällig.

3.8 Die aus den Vertragsbeziehungen mit uns entstehenden Rechte und Ansprüche des Kunden dürfen von diesem nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns abgetreten werden.

3.9 Bei Warenrücksendungen aufgrund von Falschbestellungen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Bruttowarenwertes, mindestens jedoch 250,00 Euro.

§ 4 Lieferung – Lieferfrist

4.1 Teillieferungen und -leistungen sind möglich.

4.2 Eine angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und, falls technische Unterlagen, Material oder Hilfsstoffe vom Kunden beizustellen oder Anzahlung zu leisten sind, mit deren Eingang bei uns.

4.3 Bei Softwareleistungen aller Art gilt die Lieferung mit Übergabe des Datenträgers als erfolgt.

4.4 Die Lieferfrist ist ebenfalls eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

4.5 Durch von uns nicht verschuldete und nicht zu vertretende Umstände, durch welche die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware oder die Erbringung unserer Leistungen übermäßig erschwert oder vorübergehend unmöglich werden, so etwa in Fällen höherer Gewalt, Krieg, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen – und zwar sowohl bei uns als auch bei unseren Lieferanten – entbindet uns für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Liefer- und Leistungsverpflichtung.

4.6 Wird die Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, kann der Kunde nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist zurücktreten.

§ 5 Dienstleistungen

5.1 Sämtliche Dienstleistungen wie Beratung, Schulung, Installation, Pflichtenhefterstellung, Individualprogrammierung, Softwareanpassung, Wartungsarbeiten, Inbetriebnahme, Funktionstest und Abnahme werden nach tatsächlichem Aufwand (gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen laut ACCENON® – Preisliste) je angebrochener Arbeitsstunde berechnet. Außerdem übernimmt der Kunde die Kosten für An- und Abreise. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt stets von Leingarten aus. Berechnet werden Fahrtkosten über Pauschale oder nach Einzelnachweis. Bei Berechnung über Pauschale sind die Kosten der Reisezeit und Spesen mit abgegolten. Bei Berechnung der Fahrtkosten über Einzelnachweis werden die Reisezeiten gemäß gültiger Preisliste berechnet. Übernachtungen werden gemäß Einzelnachweis berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Bei Installationen hat der Kunde folgende Voraussetzungen zu schaffen: Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten des Kunden abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann. Bei der Installation hat der Kunde alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu
ermöglichen.

5.3 Verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von unseren Mitarbeitern zu tragen. Die Abrechnung erfolgt gemäß unserer jeweils gültigen Preis- liste.

§ 6 Softwarelizenz

6.1 Software einschließlich nachfolgender Updates werden vom Kunden grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der Kunde erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo-, Probe- oder Testinstallation jedoch auf zwei Monate beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu folgenden Bedingungen:

6.2 Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf dem PC oder Netzwerk, für das sie erworben wurde, sowie nur auf der Anzahl der Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet. Ein Duplizieren der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentation ist aus schließlich zu Zwecken der Datensicherung gestattet. Für duplizierte Software übernehmen wir keine Gewährleistung und Haftung.

6.3 Der Kunde darf die Software und die zur Verfügung gestellte Dokumentation nicht für Zwecke Dritter nutzen. Er darf desweiteren die Software und die zur Verfügung gestelle Dokumentation grundsätzlich keinem Dritten zugänglich machen oder diesem Einblick in
die Unterlagen geben, es sei denn, dies sei zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder eigener schützenswerter wirtschaftlicher Interessen notwendig (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater).

6.4 Weitere Rechte an der Software werden dem Kunden nicht übertragen.

6.5 Verstößt der Kunde oder einer seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen gegen die in den vorstehenden Absätzen 6.1-6.4 genannten Bedingungen, so hat der Kunde jeweils
eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von Euro 25.500,00 (in Worten Euro fünfundzwanzigtausendfünfhundert) zu bezahlen. Unsere weiteren Rechte bleiben hiervon unberührt, insbesondere die Rechte der fristlosen Kündigung, sowie auch Auskunftserteilung und Schadensersatz. Auf einen evtl. Schadensersatzanspruch ist eine verwirkte und bezahlte Vertragsstrafe anzurechnen.

§ 7 Softwareanpassung und -entwicklung

Für von uns im Rahmen von Aufträgen durchgeführte Softwareanpassungen und Softwareentwicklungen gelten folgende Bestimmungen:

7.1 Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist das beiderseits als Vertragsbestandteil vereinbarte Pflichtenheft. Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftsbedürfen stets der schriftlichen Vereinbarung durch eine von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnende Urkunde, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.

7.2 Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen vom Kunden grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. eventueller Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.

7.3 Nach Lieferung der Entwicklung erfolgt eine Abnahme und eventuelle Fehlerbeseitigung nach Maßgabe nachstehender Regelungen. Sämtliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Inbetriebnahme bzw. Ausfallzeiten werden ausgeschlossen.

7.4 Die Abnahme von Softwareanpassungen und -entwicklungen (Individualsoftware) erfolgt sofort oder nach Absprache spätestens 30 Tage nach Lieferung mit Funktionstestroutinen von uns oder mit vereinbarten Testmethoden.

7.5 Über die Abnahme wird ein vom Kunden zu unterzeichnendes Protokoll erstellt.

7.6 Bestehen keine erheblichen Mängel, oder solche, die im Sinne von § 8 Ziffer 8.2 (Gewährleistung) in zumutbarer Weise beseitigt werden können, und erklärt sich der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach Lieferung zur Abnahme bereit, gilt sowohl die Lieferung als auch die Installation als angenommen.

7.7 Etwa bestehende und im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel werden im Rahmen der Pflicht zur Vertragserfüllung entsprechend dem Auftragsumfang kostenlos von uns beseitigt.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Die Ware bzw. Leistung ist vom Kunden unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu überprüfen. Mängelrügen müssen vom Kunden bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erhalt der Ware oder Leistung uns gegenüber geltend gemacht werden. Bei verdeckten Mängeln müssen diese unverzüglich nach deren Entdeckung uns gegenüber geltend gemacht werden.

8.2 Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen hat der Kunde das Recht, von uns die Rücknahme der beanstandeten Ware und eine entsprechende Ersatzlieferung zu verlangen, bei unseren Leistungen eine entsprechende Neuleistung. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen. Sollte die Ware oder die Leistung auch danach mangelhaft sein, so hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Kosten einer Ersatzlieferung an den Kunden tragen wir. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Montagekosten und sonstigen bei Dritten entstandenen Kosten sind ausgeschlossen.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Lieferung von Software 24 Monate und im übrigen 12 Monate.

8.4 Vorstehende Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, sofern von uns eine Beschaffenheitsgarantie übernommen worden ist.

8.5 Keine Gewähr wird übernommen bei Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme entstanden sind.

8.6 Handelsüblich Abweichungen unserer Lieferungen stellen keinen Mangel der gelieferten Ware dar.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte, vor. Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten der erforderlichen Intervention trägt der Kunde.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sicherungshalber herauszuverlangen. Dieses Verlangen, sowie die Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag, desgleichen nicht das Verlangen, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

9.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehend Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Für diesen Fall tritt er schon jetzt seine zukünftigen Ansprüche gegen seine Abnehmer in Höhe des Betrages an
uns ab, den er für die von uns gelieferte Ware seinem Abnehmer berechnet.

9.4 Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, uns durch Vorlage von Rechnungskopien den Name seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung unserer Ware Ansprüche erworben hat, sowie die von diesen geschuldeten Beträge mitzuteilen.

9.5 Übersteigt der Wert der uns dergestalt gegebenen Sicherheiten unsere fälligen und nicht fälligen Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir in Höhe des Überschusses auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung abgetretener Ansprüche oder zum Verzicht auf das vorbehaltene Eigentum verpflichtet.

§ 10 Haftung

10.1 Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegen über dem Kunden nicht. Im übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den
nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter,
sowie unserer Erfüllungsgehilfen (wie beispielsweise Arbeitnehmer, sonstige Mitarbeiter, Subunternehmer etc.).

10.2 Ebenso ist bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

10.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung.

10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffern 10.1 und 10.2 sowie die Verjährungsregelung in 10.3 gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffern 10.1 und 10.2 sowie die Verjährungsregelung in 10.3 gelten ebenfalls nicht bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, ebensowenig bei einer von uns übernommenen Beschaffenheitsgarantie.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffern 10.1 und 10.2 sowie die Verjährungsregelung in 10.3 gelten nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist; allerdings verbleibt es bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen bei der Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 10.2 sowie der Verjährungsregelung gemäß Ziffer 10.3.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziffern 10.1 und 10.2 sowie die Verjährungsregelung in 10.3 gelten nicht bei von uns zu vertretendem Unvermögen oder zu vertretene Unmöglichkeit der Leistung.

10.5 Im übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

10.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand

Unser Geschäftssitz in Leingarten ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit kein anderer gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

Leingarten, den 30. November 2005

Sehen sie unsere Software live & in action:

Erleben Sie unsere Software in einem persönlichen Demo-Termin und entdecken Sie, wie unsere Lösungen Ihre Abläufe optimieren können. Füllen Sie das Formular aus und einer unserer Vertriebsmitarbeiter wird sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.

Für welches Produkt interessieren sie sich?