
Dienstreise
Die nächste Dienstreise steht an und damit oft auch einiges an Organisation – Reiseplanung, Dienstreiseantrag, Reisekostenabrechnung. Doch wann beginnt eigentlich rechtlich die Arbeitszeit auf einer Dienstreise? Ab wann steht Ihnen eine Vergütung zu? Und ist Reisezeit überhaupt gleich Arbeitszeit? Alles Wichtige rund um die Arbeitszeit auf Dienstreisen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
- Mobile Zeiterfassung
- Reisen ins Ausland
- Was es zu beachten gibt
Dienstreise: Reisezeit gleich Arbeitszeit?
Inhalt
Definition: Was ist überhaupt eine Dienstreise?
Dienstreisen sind alle Reisetätigkeiten im beruflichen Kontext. Angefangen bei Reisen zu Seminaren, Messen oder Weiterbildungen über Fahrten zu anderen Unternehmensstandorten oder auch die Anreise zu Kunden, Partnern oder Lieferanten. Davon abzugrenzen sind der Dienstgang – der eher kürzere Distanzen abdeckt – und natürlich der Weg zur Arbeit.
Reisezeit innerhalb der Arbeitszeit
Wir müssen eine weitere Unterscheidung treffen, um unserer Frage nach der Vergütung von Dienstreisen näher zu kommen: Es gibt Dienstreisen, die außerhalb der typischen (tariflichen) Arbeitszeit stattfinden und Reisen, die innerhalb dieser stattfinden.
Bei Reisen innerhalb der im Betrieb festgelegten Arbeitszeit – ob die Reise nun zu den Hauptpflichten des Arbeitnehmers gehört oder nicht – ist auch die Zeit der An- und Abreise der Arbeitszeit zuzurechnen und wird dementsprechend auch vergütet.
Reisezeit außerhalb der Arbeitszeit
Etwas komplizierter ist der Sachverhalt bei Dienstreisen außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit. Findet beispielsweise ein Kundengespräch nach Feierabend statt, zu dem der Arbeitnehmer eine längere Anreise hat, so gilt das Kundengespräch selbst – weil es zu den Hauptpflichten des Mitarbeiters gehört – als Arbeitszeit. Die An- und Abreise ist jedoch nicht der Arbeitszeit zuzurechnen, sondern ist sogenannte Reisezeit.
Nun stellt sich natürlich die Frage, ob diese Reisezeit vergütungspflichtig ist – und das ist nicht einheitlich geregelt. Bestenfalls sollte die Vergütung von Reisezeit daher im Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Oft sind solche Regelungen auch Bestandteil von Tarifverträgen. Ist weder im Arbeitsvertrag eine Klausel, noch gilt ein Tarifvertrag, so ist laut Gesetz Reisezeit vergütungspflichtig, wenn die Vergütung „den Umständen nach“ (§ 612 Abs. 1 BGB) zu erwarten ist. Dabei kann aber durchaus auf einen anderen Stundensatz als bei der gewöhnlichen Arbeitszeit zurückgegriffen werden.
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Reise ins Ausland
Dienstreisen ins Ausland unterliegen einer anderen Regelung und gelten als Ausnahme. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2018 hat ergeben, dass bei Dienstreisen ins Ausland die gesamte An- und Abreise vergütungspflichtig ist – egal ob sie während oder außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit stattfindet (5 AZR 553/17).
Achtung Ruhezeiten – Freizeit auf der Dienstreise
Auf einer Dienstreise sollte der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten. Prinzipiell sind in Ausnahmefällen auch zehn Stunden möglich. Ganz wichtig sind dann jedoch Pausenzeiten, die unbedingt eingehalten werden müssen.
Nach Arbeitsende müssen dem Arbeitnehmer darüber hinaus in jedem Fall mindestens elf Stunden Ruhezeit möglich sein, bevor es wieder weitergeht. Auch auf einer Dienstreise darf der Arbeitnehmer selbstverständlich in dieser Freizeit seine Zeit vor Ort frei gestalten – ob er nun im Hotel bleiben möchte oder auf Sight-Seeing-Tour geht, so lange die Freizeitaktivitäten die Arbeit nicht beeinträchtigen, ist aller erlaubt. Die Freizeit vor Ort ist für gewöhnlich jedoch nicht der Arbeitszeit oder Reisezeit zuzurechnen und damit natürlich auch nicht vergütungspflichtig.
Anfahrtszeit zur Arbeit – Auch Arbeitszeit?
Da müssen wir Sie leider enttäuschen. Der ganz normale Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle zählt nicht zur Arbeitszeit – auch wenn Sie einen längeren Weg auf sich nehmen. Immerhin steht es Ihnen frei, wo Sie sich wohnlich niederlassen. Außer Sie arbeiten jeden Tag an verschiedenen Orten, wie beispielsweise verschiedenen Baustellen. Dann können Sie die Fahrzeit vom Betriebsgelände zu Ihrem Einsatzort zu Ihrer Arbeitszeit rechnen. Versichert sind Sie allerdings immer auf Arbeitsweg, egal ob auf dem Weg zur täglichen Arbeitsstätte oder zu immer wechselnden Einsatzorten.
Übrigens: Eine wichtige Ausnahme gibt es selbstverständlich noch in Sachen Dienstreise und Arbeitszeit. Zählt das Reisen zu den Hauptpflichten eines Arbeitnehmers wie das beispielsweise bei LKW-Fahrern der Fall ist, dann ist die Reisezeit natürlich immer der Arbeitszeit zuzurechnen.
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